Defizitvertrag: Unterschied zwischen den Versionen
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* {{BayVerfGH Vf 75-VI-14}} - Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens: "1. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen die Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens durch die Kommune abgelehnt wurde. 2. Inzidente Überprüfung der Regelungen zur Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in Art. 18 ff. BayKiBiG am Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BayVerfGH Vf 75-VI-14}} - Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens: "1. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen die Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens durch die Kommune abgelehnt wurde. 2. Inzidente Überprüfung der Regelungen zur Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in Art. 18 ff. BayKiBiG am Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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Version vom 31. März 2016, 17:37 Uhr
Stadtrat
- Stadtratssitzung am 05.04.2016: Defizitvertrag mit der Kirchenstiftung St. Heinrich und Kunigunde für den Katholischen Kindergarten Burgkunstadt; Abrechnung des Kindergartenjahres 2014/2015
Rechtsprechung
- BayVerfGH, Entscheidung v. 01.02.2016 – Vf 75-VI/14 - Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens: "1. Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, in denen die Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens durch die Kommune abgelehnt wurde. 2. Inzidente Überprüfung der Regelungen zur Betriebskostenförderung von Kindertageseinrichtungen in Art. 18 ff. BayKiBiG am Maßstab des Gleichheitssatzes (Art. 118 Abs. 1 BV)."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Fußnoten
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