Neutralitätspflicht des Bürgermeisters: Unterschied zwischen den Versionen

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Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein [[Bürgermeister]] in amtlicher Eigenschaft abgibt, werden nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) gedeckt. Sie verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im [[Wahlkampf|Kommunalwahlkampf]] auferlegte [[Neutralitätspflicht]].<ref>[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%205/96 BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5.96] = DVBl 1997, 1276 </ref>
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#REDIRECT [[Neutralität der Verwaltung]]
 
 
==Rechtsprechung==
 
* {{VGH Hessen 8 A 772/13.Z}}: "Oberbürgermeister (Bürgermeister) hessischer Städte und Gemeinden sind mit Rücksicht auf ihre Funktion als Versammlungsbehörde und ihre daraus resultierende Neutralitätspflicht nicht befugt, anlässlich bei ihnen angemeldeter Versammlungen unter freiem Himmel oder Aufzüge öffentlich zur Teilnahme an Gegendemonstrationen aufzurufen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
* {{HessVGH 8 TG 1169/04}} Keine Geltung des Neutralitätsgebots bei [[Bürgerentscheid]]
 
* {{BVerwG 8 C 5.96}} = DVBl 1997, 1276
 
 
 
==Siehe auch==
 
*[[Bürgerentscheid]]
 
*[[Bürgermeister]]
 
 
 
==Fußnoten==
 
<references />
 
 
 
[[Kategorie:Grundrechte]]
 
[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
[[Kategorie:Beamtenrecht]]
 

Aktuelle Version vom 28. März 2016, 11:40 Uhr

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