Gleichberechtigung: Unterschied zwischen den Versionen
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"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. | "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. | ||
− | Niemand darf wegen seines Geschlechtes... benachteiligt oder bevorzugt werden." ({{GG 3}} Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1) | + | Niemand darf wegen seines Geschlechtes... benachteiligt oder bevorzugt werden." |
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Version vom 13. März 2016, 10:38 Uhr
"Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes... benachteiligt oder bevorzugt werden."
(GG Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1)
Normen
EU
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 20 ff.
Deutschland
Grundgesetz (GG)
- GG Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1
Europäische Menschenrechtskonvention (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
Rechtsprechung
- BVerfG, Urteil vom 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82; 1 BvL 16/83; 1 BvL 10/91 = BVerfGE 85, 191 - Nachtarbeitsverbot