Gemeinderatsbeschluss: Unterschied zwischen den Versionen

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* {{BGH III ZR 68/83}} Zu den [[Sorgfaltspflich]]ten einer Gemeinde bei der Entscheidung über die Erteilung des [[gemeindliches Einvernehmen|Einvernehmen]]s nach § 36 Abs. 1 BBauG<ref>siehe jetzt {{BauGB 36}} Abs. 1</ref>.
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* {{OLG Karlsruhe 11 Wx 111/11}} Vorschrift der Gemeindeordnung als Verbotsgesetz im Sinne von {{BGB 134}}
 
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* {{VG Minden 3 L 231/08}}
 
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Version vom 23. Februar 2016, 11:07 Uhr

Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Stadtratsbeschluss<ref>siehe Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 471</ref>

Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit

Verbandskompetenz
Organkompetenz

Verfahren

Besondere gesetzliche Regelungen
Gemeindeordnung
Einberufung
Beschlussfähigkeit des Stadtrats
Beachtung der Grundsätze der Öffentlichkeit
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
Keine Mitwirkungsverbote, GO Art. 49 Abs. 1 Satz 1

Materielle Rechtmäßigkeit

Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen

kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

Bestimmtheit

Verhältnismäßigkeit

ggf. ordnungsgemäße Ermessensausübung

Folgen eines rechtswidrigen Stadtratsbeschlusses<ref>siehe Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 471</ref>

Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110) herbeizuführen (GO Art. 59 Abs. 2)<ref>Zur möglichen Strafbarkeit durch Unterlassen siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 40 ff.</ref>.

Ein rechtswidriger Stadtratsbeschluss ist grundsätzlich nichtig mit folgenden Ausnahmen:

  • ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung bleibt folgenlos, wenn nicht zugleich gegen Vorschriften der Gemeindeordnung oder eine andere gesetzliche Regelung verstoßen wurde
  • Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, Art. 49 Abs. 4 GO
  • sontige gesetzliche Regelungen, die ausnahmsweise zur Wirksamkeit führen, z.B.
    • § 214 BauGB
    • § 215 BauGB
    • ...

Recht auf Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses?

"In kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist anerkannt, dass Gemeinderatsmitgliedern subjektive Rechte nur zustehen, soweit sie ihnen gesetzlich eingeräumt werden. Ein darüber hinausgehendes Recht eines Gemeinderatsmitglieds auf Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses besteht nicht. Dieses steht vielmehr nur dem Gemeinderat als Plenum zu.“<ref>VG Regensburg, Bechluss vom 15.11.2010 - RN 3 E 10.2036</ref>

Folgen eines fehlenden Gemeinderatsbeschlüsse

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Oberlandesgerichte

Verwaltungsgerichte

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />