Gemeinderatsbeschluss: Unterschied zwischen den Versionen
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==Siehe auch== | ==Siehe auch== |
Version vom 23. Februar 2016, 00:55 Uhr
Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Stadtratsbeschluss<ref>siehe Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 471</ref>
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
Verbandskompetenz
Organkompetenz
Verfahren
Besondere gesetzliche Regelungen
Gemeindeordnung
Einberufung
Beschlussfähigkeit des Stadtrats
Beachtung der Grundsätze der Öffentlichkeit
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
Keine Mitwirkungsverbote, GO Art. 49 Abs. 1 Satz 1
Materielle Rechtmäßigkeit
Voraussetzungen der gesetzlichen Regelungen
kein Verstoß gegen höherrangiges Recht
Bestimmtheit
Verhältnismäßigkeit
ggf. ordnungsgemäße Ermessensausübung
Folgen eines rechtswidrigen Stadtratsbeschlusses<ref>siehe Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 471</ref>
Hält der erste Bürgermeister Entscheidungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat er sie zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 110) herbeizuführen (GO Art. 59 Abs. 2)<ref>Zur möglichen Strafbarkeit durch Unterlassen siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung Fn. 40 ff.</ref>.
Ein rechtswidriger Stadtratsbeschluss ist grundsätzlich nichtig mit folgenden Ausnahmen:
- ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung bleibt folgenlos, wenn nicht zugleich gegen Vorschriften der Gemeindeordnung oder eine andere gesetzliche Regelung verstoßen wurde
- Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war, Art. 49 Abs. 4 GO
- sontige gesetzliche Regelungen, die ausnahmsweise zur Wirksamkeit führen, z.B.
- § 214 BauGB
- § 215 BauGB
- ...
Recht auf Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses?
"In kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist anerkannt, dass Gemeinderatsmitgliedern subjektive Rechte nur zustehen, soweit sie ihnen gesetzlich eingeräumt werden. Ein darüber hinausgehendes Recht eines Gemeinderatsmitglieds auf Vollzug eines Gemeinderatsbeschlusses besteht nicht. Dieses steht vielmehr nur dem Gemeinderat als Plenum zu.“<ref>VG Regensburg, Bechluss vom 15.11.2010 - RN 3 E 10.2036</ref>
Folgen eines fehlenden Gemeinderatsbeschlüsse
Normen
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 14.06.1984 - III ZR 68/83 Zu den Sorgfaltspflichten einer Gemeinde bei der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BBauG<ref>siehe jetzt BauGB § 36 Abs. 1</ref>.
- BVerwG, Urteil vom 21.10.1983 - 8 C 29.82
- OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. April 2012 Az. 11 Wx 111/11 Vorschrift der Gemeindeordnung als Verbotsgesetz im Sinne von BGB § 134
- VG Minden, Urteil vom 26.05.2008 - 3 L 231/08
Publikationen
- meinbezirk.at vom 27.01.2014, 07:27 Uhr- In Guntersdorf hat die Kontrolle total versagt: "Jahrelang fiel der Gemeinde nicht auf, dass Aufträge ohne Gemeinderatsbeschluss vergeben wurden."
Siehe auch
- Stadtrat
- Beschlussfähigkeit
- Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)
- Mitwirkungsverbot, GO Art. 49 Abs. 1 Satz 1
- Haftung
Fußnoten
<references />