Rechtsaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises ([http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=c&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt7&st=null Art. 7 GO]) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=42&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt109&st=null Art. 109 Abs. 1 GO] darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht). | ||
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+ | Die Rechtsaufsicht wird über die Stadt Burgkunstadt gemäß [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=43&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt110&st=null Art. 110 GO] durch das [[Landratsamt Lichtenfels]] ausgeübt. | ||
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Version vom 15. Juni 2013, 11:04 Uhr
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 7 GO) beschränkt sich die staatliche Aufsicht gemäß Art. 109 Abs. 1 GO darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und übernommenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und Verpflichtungen der Gemeinden und die Gesetzmäßigkeit ihrer Verwaltungstätigkeit zu überwachen (Rechtsaufsicht).
Die Rechtsaufsicht wird über die Stadt Burgkunstadt gemäß Art. 110 GO durch das Landratsamt Lichtenfels ausgeübt.