Kommunalaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(→Normen) |
|||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
*[[Rechtsaufsicht]] in Angelegenheiten des [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]] | *[[Rechtsaufsicht]] in Angelegenheiten des [[eigener Wirkungskreis|eigenen Wirkungskreises]] | ||
*zusätzlich [[Fachaufsicht]] in Angelegenheiten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]]. | *zusätzlich [[Fachaufsicht]] in Angelegenheiten des [[übertragener Wirkungskreis|übertragenen Wirkungskreises]]. | ||
− | Sie wird über die Stadt Burgkunstadt durch das [[Landratsamt Lichtenfels]] ausgeübt. | + | Sie wird über die Stadt Burgkunstadt gemäß [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=43&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt110&st=null Art. 110 GO] durch das [[Landratsamt Lichtenfels]] ausgeübt. |
Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=41&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt108&st=null Art. 108 GO] (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken. | Nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=41&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt108&st=null Art. 108 GO] (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken. |
Version vom 15. Juni 2013, 11:01 Uhr
Die Kommunalaufsicht besteht aus
- Rechtsaufsicht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises
- zusätzlich Fachaufsicht in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises.
Sie wird über die Stadt Burgkunstadt gemäß Art. 110 GO durch das Landratsamt Lichtenfels ausgeübt.
Nach Art. 108 GO (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.