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Niemand darf [[willkür]]lichen Eingriffen in sein [[Privatleben]], seine [[Familie]], seine [[Wohnung]] und seinen [[Schriftverkehr]] oder Beeinträchtigungen seiner [[Ehre]] und seines [[Ruf]]es ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. | Niemand darf [[willkür]]lichen Eingriffen in sein [[Privatleben]], seine [[Familie]], seine [[Wohnung]] und seinen [[Schriftverkehr]] oder Beeinträchtigungen seiner [[Ehre]] und seines [[Ruf]]es ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. | ||
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+ | ==Siehe auch== | ||
+ | * [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]] |
Aktuelle Version vom 25. Januar 2016, 20:49 Uhr
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.