Trinkwasserversorgung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Stadt Burgkunstadt ist nach Art. 57 Abs. 2 GO unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit '''verpflichtet''' ([[Pflichtaufgaben|Pflichtaufgabe]]), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit [[Trinkwasser]] herzustellen und zu unterhalten.  
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Die Stadt Burgkunstadt ist nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt57 Art. 57 Abs. 2 GO] unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit '''verpflichtet''' ([[Pflichtaufgaben|Pflichtaufgabe]]), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit [[Trinkwasser]] herzustellen und zu unterhalten.  
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
 
*[[Informationsveranstaltung der Stadt Burgkunstadt zum Verbesserungsbeitrag Trinkwasserversorgung vom 26.03.2013]]
 
*[[Informationsveranstaltung der Stadt Burgkunstadt zum Verbesserungsbeitrag Trinkwasserversorgung vom 26.03.2013]]
 
*[[Pflichtaufgaben]]
 
*[[Pflichtaufgaben]]

Version vom 12. Juni 2013, 12:34 Uhr

Die Stadt Burgkunstadt ist nach Art. 57 Abs. 2 GO unbeschadet bestehender Verbindlichkeiten Dritter in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet (Pflichtaufgabe), die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herzustellen und zu unterhalten.

Siehe auch