Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums: Unterschied zwischen den Versionen

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==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==
* {{BVerfG 1 BvL 10/10}}
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* {{BVerfG 1 BvL 10/10}} - [[Asylbewerberleistungsgesetz]]: "Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte [[Menschenwürde]] ist migrationspolitisch nicht zu relativieren." (Abs. 89)
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* {{BVerfG 1 BvL 1/09}} = [[BVerfGE 125, 175]] - [[Hartz IV]]
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* {{BVerfG 2 BvR 1057/91}} = [[BVerfGE 99, 216]] - [[Familienlastenausgleich]] II
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* {{BVerfG 1 BvL 20/84}} = [[BVerfGE 82, 60]] - [[Steuerfreies Existenzminimum]]
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==Publikationen==
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* [http://www.juraexamen.info/art-1-gg-sozialstaatsprinzip-grundrecht-menschenwurdiges-existenzminimum/  Christoph '''Werkmeister''', Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (13. Juli 2010)]
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 21. Dezember 2015, 08:16 Uhr

"Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums<ref>vgl. BVerfGE 125, 175</ref>. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu."<ref>BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11 - Amticher Leitsatz 2</ref>

...

"Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie und Senioren [13. Ausschuss] vom 24. Mai 1993, BTDrucks 12/5008, S. 13f.). Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren."<ref>BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11 - Absatz 95</ref>

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>