Allgemeine Handlungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen
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Jeder hat das [[Recht auf Leben]] und [[Recht auf körperliche Unversehrtheit|körperliche Unversehrtheit]]. Die [[Freiheit der Person]] ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. ({{GG 2}} Abs. 2) | Jeder hat das [[Recht auf Leben]] und [[Recht auf körperliche Unversehrtheit|körperliche Unversehrtheit]]. Die [[Freiheit der Person]] ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. ({{GG 2}} Abs. 2) |
Version vom 17. Dezember 2015, 14:23 Uhr
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (GG Art. 2 Abs. 1)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. (GG Art. 2 Abs. 2)
Schutzbereich
Persönlicher Schutzbereich
- Jedermann
- Juristische Personen, GG Art. 19 Abs. 3
Sachlicher Schutzbereich
Normen
Grundgesetz (GG)
Verfassungen anderer Länder
Frankreich
Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789
- Art. 4 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26. August 1789: "Die Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet. So hat die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen nur die Grenzen, die den anderen Gliedern der Gesellschaft den Genuß der gleichen Rechte sichern. Diese Grenzen können allein durch Gesetz festgelegt werden." (heute noch gültiges Verfassungsrecht Frankreichs)
Rechtsprechung
- BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 = BVerfGE 104, 337 - Schächten
- BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 - 1 BvR 178/97 = BVerfGE 97, 332 - Kindergartengebühr IV
- BVerfG, Beschluss vom 09.03.1994 - 2 BvL 43/92; 2 BvL 51/92; 2 BvL 63/92; 2 BvL 64/92; 2 BvL 70/92; 2 BvL 80/92; 2 BvR 2031/92 = BVerfGE 90, 145 - Cannabis
- BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 921/85 = BVerfGE 80, 137 - Reiten im Walde
- BVerfG, Beschluss vom 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 = BVerfGE 54, 143 - Taubenfütterungsverbot
- BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 = BVerfGE 6, 32 - Elfes
Publikationen
Dissertationen
Lehrbücher
- Volker Epping, Grundrechte, 6. Auflage 2014, Springer, Berlin Heidelberg, ASIN B00R3H9ZBI Rn. 8238 ff. (Kapitel 11)
Fachaufsätze
- Martin Burgi, Das Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung durch einfaches Gesetz, ZG 1994, 341 ff.
- Joachim Lege, Die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 I GG, Jura 2002, 753 ff.
- Bodo Pieroth, Der Wert der Auffangfunktion des Art. 2 Abs. 1 GG, AöR 115 (1990), 33 ff.