Mutterschutz: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Zeile 6: | Zeile 6: | ||
==Rechtsprechung== | ==Rechtsprechung== | ||
* {{BVerfG 1 BvL 10/01}}: "Es ist mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | * {{BVerfG 1 BvL 10/01}}: "Es ist mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
− | * {{BVerfG 1 BvL 116/78}} = [[BVerfGE 60, 68]]- Mutterschutz | + | * {{BVerfG 1 BvL 116/78}} = [[BVerfGE 60, 68]] - Mutterschutz |
==Fußnoten== | ==Fußnoten== |
Version vom 16. Dezember 2015, 14:25 Uhr
Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. (GG Art. 6 Abs. 4)
Normen
- GG Art. 6 Abs. 4
Rechtsprechung
- BVerfG, Beschluss vom 28.03.2006 - 1 BvL 10/01: "Es ist mit Art. 6 Abs. 4 GG unvereinbar, wenn Zeiten, in denen Frauen wegen der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote ihre versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen, bei der Berechnung der Anwartschaftszeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung nicht berücksichtigt werden."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
- BVerfG, Urteil vom 10.02.1982 - 1 BvL 116/78 = BVerfGE 60, 68 - Mutterschutz
Fußnoten
<references/>