Juristische Person des öffentlichen Rechts: Unterschied zwischen den Versionen
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===Bundesverfassungsgericht (BVerfG)=== | ===Bundesverfassungsgericht (BVerfG)=== | ||
− | * [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv045063.html BVerfG, Beschluss 07.06.1977 - 1 BvR 108/73] - Stadtwerke Hameln | + | * [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv045063.html BVerfG, Beschluss 07.06.1977 - 1 BvR 108/73] - Stadtwerke Hameln - kein Grundrechtsschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Es kommt nicht darauf an, ob die Wasserversorgung in (verwaltungs-)privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Formen durchgeführt wird, sondern allein darauf, daß die daseinsfürsorgende Leistung ihrer Rechtsnatur nach in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erbracht wird. (BVerfGE 45, 63, 78, 79) |
* [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv021362.html BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 - 1 BvR 578/63] - Die Grundrechte gelten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; insoweit steht ihnen der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nicht zu.(Ls.) | * [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv021362.html BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 - 1 BvR 578/63] - Die Grundrechte gelten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; insoweit steht ihnen der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nicht zu.(Ls.) |
Version vom 11. Juni 2013, 15:23 Uhr
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss 07.06.1977 - 1 BvR 108/73 - Stadtwerke Hameln - kein Grundrechtsschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Es kommt nicht darauf an, ob die Wasserversorgung in (verwaltungs-)privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Formen durchgeführt wird, sondern allein darauf, daß die daseinsfürsorgende Leistung ihrer Rechtsnatur nach in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erbracht wird. (BVerfGE 45, 63, 78, 79)
- BVerfG, Beschluss vom 02.05.1967 - 1 BvR 578/63 - Die Grundrechte gelten grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die öffentliche Aufgaben wahrnehmen; insoweit steht ihnen der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nicht zu.(Ls.)