Rechtstreue: Unterschied zwischen den Versionen

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* "Dabei sind die Elternrechte auch durch die Verpflichtung zur [[Rechtstreue]] begrenzt: Eltern haben sich gegenüber ihren Kindern rechtswidriger Handlungen zu enthalten und insbesondere die Kinder nicht als Betroffene in rechtswidriges Verhalten einzubeziehen."<ref>{{BVerfG 2 BvR 1206/98}} Abs. 41</ref>
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* "Dabei sind die [[Eltern]]rechte auch durch die Verpflichtung zur [[Rechtstreue]] begrenzt: Eltern haben sich gegenüber ihren Kindern rechtswidriger Handlungen zu enthalten und insbesondere die Kinder nicht als Betroffene in rechtswidriges Verhalten einzubeziehen."<ref>{{BVerfG 2 BvR 1206/98}} Abs. 41</ref>
  
 
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Aktuelle Version vom 9. Dezember 2015, 22:46 Uhr

Zitate

Normen

Rechtsprechung

Publikationen

  • Saladin, Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern als Gegenstand des Verfassungsrechts in: Festschrift für Hans Hinderling, 1976, S. 175

Siehe auch

Fußnoten

<references/>