Eheschließungsfreiheit: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 26. November 2015, 09:37 Uhr

"Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung." (GG Art. 6 Abs. 1)

"Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 1 GG sowohl ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates wie eine Institutsgarantie wie auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe- und Familienrecht<ref>BVerfGE 6, 55 [71 ff.]; 24, 119 [135]</ref>. Wie die Entscheidung vom 7. Oktober 1970<ref>BVerfGE 29, 166 [175 m. weit. Nachw.]</ref> ausdrücklich feststellt, enthält das Grundrecht als wesentlichen Bestandteil das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (Eheschließungsfreiheit)."

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />