Vermisstensuche: Unterschied zwischen den Versionen

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** 1. Auch wenn die gemeindliche Feuerwehr auf Anforderung der Polizei an einer Vermisstensuche teilgenommen hat, kann die Gemeinde keinen Aufwendungsersatz vom Freistaat Bayern im Rahmen der Vorschriften über die Amtshilfe verlangen.
 
** 1. Auch wenn die gemeindliche Feuerwehr auf Anforderung der Polizei an einer Vermisstensuche teilgenommen hat, kann die Gemeinde keinen Aufwendungsersatz vom Freistaat Bayern im Rahmen der Vorschriften über die Amtshilfe verlangen.
 
** 2. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (Aufwendungsersatz bei Amtshilfe) enthält nicht die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheids.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
** 2. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (Aufwendungsersatz bei Amtshilfe) enthält nicht die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheids.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
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==Publikationen==
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===Fachartikel===
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* Hauke Schäfer und Hagen Schäfer, [[Vermisstensuche]] durch die [[Feuerwehr]] auf Ersuchen der [[Polizei]] – Wer trägt die Einsatzkosten? KommJur 2008, 412
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Aktuelle Version vom 14. Oktober 2015, 20:11 Uhr

Normen

Rechtsprechung

BayVGH, Urteil vom 24.01.2007 - 4 BV 05.2002 = BayVBl. 2007, 274 ff., s.a. Anm. Schober, BayGTzeitung 2007, 375, 376 - Aufwendungsersatzanspruch für Feuerwehreinsatz bei Vermisstensuche

  • BayVGH, Urteil vom 25.01.2007 - 4 BV 04.3156
    • 1. Auch wenn die gemeindliche Feuerwehr auf Anforderung der Polizei an einer Vermisstensuche teilgenommen hat, kann die Gemeinde keinen Aufwendungsersatz vom Freistaat Bayern im Rahmen der Vorschriften über die Amtshilfe verlangen.
    • 2. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (Aufwendungsersatz bei Amtshilfe) enthält nicht die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheids.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Publikationen

Fachartikel

Siehe auch

Fußnoten

<references />