Sitzungsunterbrechung: Unterschied zwischen den Versionen
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+ | * {{Geschäftsordnung Stadtrat Burgkunstadt}} § 29 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 9 | ||
+ | * Geschäftsordnung des Kreistages Lichtenfels 2014-2020 § 17 Abs. 3 Nr. 1f | ||
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Aktuelle Version vom 29. September 2015, 11:36 Uhr
Die Unterbrechung der Sitzung ist ein Instrument der Sitzungsleitung<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Jedes Gemeinderatsmitglied kann aufgrund seiner Mitwirkungsrechte die Unterbrechung der Sitzung beantragen<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Die Sitzungsleitung und damit auch die Sitzungsunterbrechung obliegt dem Vorsitzenden (GO Art. 36 Satz 1) (str.).
Normen
- GO Art. 36 Satz 1
- Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt § 29 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 9
- Geschäftsordnung des Kreistages Lichtenfels 2014-2020 § 17 Abs. 3 Nr. 1f
Links
Siehe auch
Fußnoten
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