Sitzungsunterbrechung: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „Die Unterbrechung der Sitzung ist ein Instrument der Sitzungsleitung<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uh…“) |
|||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
− | Die Unterbrechung der Sitzung ist ein Instrument der [[Sitzungsleitung]]<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Jedes Gemeinderatsmitglied kann aufgrund seiner Mitwirkungsrechte die Unterbrechung der Sitzung beantragen<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Die Sitzungsleitung und damit auch die Sitzungsunterbrechung obliegt dem Vorsitzenden. | + | Die Unterbrechung der Sitzung ist ein Instrument der [[Sitzungsleitung]]<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Jedes Gemeinderatsmitglied kann aufgrund seiner Mitwirkungsrechte die Unterbrechung der Sitzung beantragen<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Die [[Sitzungsleitung]] und damit auch die Sitzungsunterbrechung obliegt dem Vorsitzenden ({{GO 36}} Satz 1). |
+ | |||
+ | ==Normen== | ||
+ | * ({{GO 36}} Satz 1 | ||
==Links== | ==Links== |
Version vom 19. September 2015, 20:40 Uhr
Die Unterbrechung der Sitzung ist ein Instrument der Sitzungsleitung<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Jedes Gemeinderatsmitglied kann aufgrund seiner Mitwirkungsrechte die Unterbrechung der Sitzung beantragen<ref>Quelle: http://www.juramagazin.de/179308.html - abgerufen am 19.09.215 um 22:15 Uhr</ref>. Die Sitzungsleitung und damit auch die Sitzungsunterbrechung obliegt dem Vorsitzenden (GO Art. 36 Satz 1).
Normen
- (GO Art. 36 Satz 1
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>