Recht auf freie Mandatsausübung: Unterschied zwischen den Versionen

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Zum Recht auf freie Mandatsausübung gehört die Befugnis, grundsätzlich zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung zu betreiben und als Mittler zwischen Gemeinderat und Gemeindebürgern aufzutreten<ref>vgl. auch Art. 30 Abs. 1 Satz 1 GO</ref><ref>Michael '''Pahlke''', Die [[Verschwiegenheitspflicht]] der [[Gemeinderat]]smitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)|Sitzungsöffentlichkeit]], BayVBl. 2015, 289</ref>
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* Michael '''Pahlke''', Die [[Verschwiegenheitspflicht]] der [[Gemeinderat]]smitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)|Sitzungsöffentlichkeit]], BayVBl. 2015, 289 ff.
 
* Michael '''Pahlke''', Die [[Verschwiegenheitspflicht]] der [[Gemeinderat]]smitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der [[Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)|Sitzungsöffentlichkeit]], BayVBl. 2015, 289 ff.
 
  
 
==Siehe auch==
 
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* [[Öffentlichkeit (Stadtratssitzung)]]
 
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* [[Verschwiegenheitspflicht]]
 
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==Fußnoten==
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[[Kategorie:Kommunalrecht]]
 
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Version vom 24. August 2015, 11:30 Uhr

Zum Recht auf freie Mandatsausübung gehört die Befugnis, grundsätzlich zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung zu betreiben und als Mittler zwischen Gemeinderat und Gemeindebürgern aufzutreten<ref>vgl. auch Art. 30 Abs. 1 Satz 1 GO</ref><ref>Michael Pahlke, Die Verschwiegenheitspflicht der Gemeinderatsmitglieder im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit, BayVBl. 2015, 289</ref>

Normen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references/>