Zweckverband Sparkasse Coburg - Lichtenfels: Unterschied zwischen den Versionen
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==Verteilung des Bilanzgewinns der Sparkasse== | ==Verteilung des Bilanzgewinns der Sparkasse== |
Version vom 15. Juli 2015, 09:07 Uhr
Mitglieder
Mitglieder des Zweckverbands sind die Städte Coburg, Lichtenfels, Neustadt bei Coburg, Burgkunstadt, Bad Rodach und Bad Staffelstein sowie die Landkreise Lichtenfels und Coburg. (§ 1 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels)
Verbandsorgane
Organe des Zweckverbands sind
- die Verbandsversammlung (§§ 4 bis 8 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels) und
- der Verbandsvorsitzende (§ 9 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels).
Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung besteht einschließlich des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter aus insgesamt 22 Verbandsräten<ref>§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels</ref>.
Es entsenden
- die Stadt Coburg sechs Verbandsräte
- der Landkreis Lichtenfels fünf Verbandsräte
- der Landkreis Coburg drei Verbandsräte
- die Stadt Lichtenfels drei Verbandsräte
- die Stadt Neustadt bei Coburg zwei Verbandsräte
- die Stadt Burgkunstadt einen Verbandsrat<ref>Hervorhebung durch die Red.</ref>
- die Stadt Bad Rodach einen Verbandsrat und
- die Stadt Bad Staffelstein einen Verbandsrat.<ref>§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels</ref>.
Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat, ein Bezirk durch den Bezirkstagspräsidenten kraft Amtes vertreten (KommZG Art. 31 Abs. 2).
Kommunale Trägerkörperschaft
Der Zweckverband Sparkasse Coburg - Lichtenfels ist die kommunale Trägerkörperschaft (SpkG Art. 4) der Sparkasse Coburg - Lichtenfels (§ 2 Abs. 2 der Satzung der Sparkasse Coburg - Lichtenfels).
Verbandsrat
Zum Verbandsrat kann nur bestellt werden, wer die sparkassenrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse erfüllt; die Art. 9 und 10 Abs. 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) gelten für die bestellten Verbandsräte entsprechend.<ref>§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels</ref>
Das Amt als bestellter Verbandsrat endet, wenn eine dieser Voraussetzungen während der Amtszeit wegfällt.<ref>§ 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels</ref>
Verteilung des Bilanzgewinns der Sparkasse
§ 12 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels bestimmt:
Bilanzgewinne der Sparkasse, die gemäß § 21 Abs. 3 der Sparkassenordnung (SpkO) an die Verbandsmitglieder abgeführt werden, sind nach folgendem Schlüssel zu verteilen:
- Stadt Coburg 27,08 v. H.
- Landkreis Lichtenfels 23,50 v. H.
- Landkreis Coburg 14,42 v. H.
- Stadt Lichtenfels 12,00 v. H.
- Stadt Neustadt bei Coburg 7,29 v. H.
- Stadt Burgkunstadt 5,50 v. H.<ref>Hervorhebung durch die Red.</ref>
- Stadt Bad Rodach 5,21 v. H.
- Stadt Bad Staffelstein 5,00 v. H.
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references />