Zweckverband Sparkasse Coburg - Lichtenfels: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 26: | Zeile 26: | ||
Der [[Zweckverband Sparkasse Coburg - Lichtenfels]] ist die [[kommunale Trägerkörperschaft]] ({{SpkG 4}}) der [[Sparkasse Coburg - Lichtenfels]] (§ 2 Abs. 2 der Satzung der Sparkasse Coburg - Lichtenfels). | Der [[Zweckverband Sparkasse Coburg - Lichtenfels]] ist die [[kommunale Trägerkörperschaft]] ({{SpkG 4}}) der [[Sparkasse Coburg - Lichtenfels]] (§ 2 Abs. 2 der Satzung der Sparkasse Coburg - Lichtenfels). | ||
− | ==Verbandsrat== | + | ==[[Verbandsrat]]== |
Zum Verbandsrat kann nur bestellt werden, wer die sparkassenrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse erfüllt; die Art. 9 und 10 Abs. 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) gelten für die bestellten Verbandsräte entsprechend.<ref>§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels</ref> | Zum Verbandsrat kann nur bestellt werden, wer die sparkassenrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse erfüllt; die Art. 9 und 10 Abs. 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) gelten für die bestellten Verbandsräte entsprechend.<ref>§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels</ref> | ||
Version vom 15. Juli 2015, 09:06 Uhr
Mitglieder
Mitglieder des Zweckverbands sind die Städte Coburg, Lichtenfels, Neustadt bei Coburg, Burgkunstadt, Bad Rodach und Bad Staffelstein sowie die Landkreise Lichtenfels und Coburg. (§ 1 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels)
Verbandsorgane
Organe des Zweckverbands sind
- die Verbandsversammlung (§§ 4 bis 8 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels) und
- der Verbandsvorsitzende (§ 9 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels).
Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung besteht einschließlich des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter aus insgesamt 22 Verbandsräten<ref>§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels</ref>.
Es entsenden
- die Stadt Coburg sechs Verbandsräte
- der Landkreis Lichtenfels fünf Verbandsräte
- der Landkreis Coburg drei Verbandsräte
- die Stadt Lichtenfels drei Verbandsräte
- die Stadt Neustadt bei Coburg zwei Verbandsräte
- die Stadt Burgkunstadt einen Verbandsrat<ref>Hervorhebung durch die Red.</ref>
- die Stadt Bad Rodach einen Verbandsrat und
- die Stadt Bad Staffelstein einen Verbandsrat.<ref>§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels</ref>.
Kommunale Trägerkörperschaft
Der Zweckverband Sparkasse Coburg - Lichtenfels ist die kommunale Trägerkörperschaft (SpkG Art. 4) der Sparkasse Coburg - Lichtenfels (§ 2 Abs. 2 der Satzung der Sparkasse Coburg - Lichtenfels).
Verbandsrat
Zum Verbandsrat kann nur bestellt werden, wer die sparkassenrechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Mitglied des Verwaltungsrats der Sparkasse erfüllt; die Art. 9 und 10 Abs. 1 des Sparkassengesetzes (SpkG) gelten für die bestellten Verbandsräte entsprechend.<ref>§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels</ref>
Das Amt als bestellter Verbandsrat endet, wenn eine dieser Voraussetzungen während der Amtszeit wegfällt.<ref>§ 4 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels</ref>
Verteilung des Bilanzgewinns der Sparkasse
§ 12 Abs. 2 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Coburg - Lichtenfels bestimmt:
Bilanzgewinne der Sparkasse, die gemäß § 21 Abs. 3 der Sparkassenordnung (SpkO) an die Verbandsmitglieder abgeführt werden, sind nach folgendem Schlüssel zu verteilen:
- Stadt Coburg 27,08 v. H.
- Landkreis Lichtenfels 23,50 v. H.
- Landkreis Coburg 14,42 v. H.
- Stadt Lichtenfels 12,00 v. H.
- Stadt Neustadt bei Coburg 7,29 v. H.
- Stadt Burgkunstadt 5,50 v. H.<ref>Hervorhebung durch die Red.</ref>
- Stadt Bad Rodach 5,21 v. H.
- Stadt Bad Staffelstein 5,00 v. H.
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references />