Zweckverband: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. Juli 2015, 14:43 Uhr
Für die kommunale Zusammenarbeit können nach KommZG Art. 2 Abs. 1
- kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet,
- Zweckvereinbarungen geschlossen und
- Zweckverbände sowie
- gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet werden.
Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. (KommZG Art. 2 Abs. 3)
Vertretung
Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat, ein Bezirk durch den Bezirkstagspräsidenten kraft Amtes vertreten (KommZG Art. 31 Abs. 2).
Normen
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)
- KommZG Art. 2 Abs. 1, 3
- KommZG Art. 17 ff. Vierter Teil. Zweckverbände