Zweckverband: Unterschied zwischen den Versionen

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==Siehe auch==
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* [[Kommunale Zusammenarbeit]]

Version vom 13. Juli 2015, 14:35 Uhr

Für die kommunale Zusammenarbeit können nach KommZG Art. 2 Abs. 1

  • kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet,
  • Zweckvereinbarungen geschlossen und
  • Zweckverbände sowie
  • gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet werden.

Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. (KommZG Art. 2 Abs. 3)

Normen

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)

Siehe auch