Zweckverband: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 13. Juli 2015, 14:35 Uhr
Für die kommunale Zusammenarbeit können nach KommZG Art. 2 Abs. 1
- kommunale Arbeitsgemeinschaften gegründet,
- Zweckvereinbarungen geschlossen und
- Zweckverbände sowie
- gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet werden.
Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. (KommZG Art. 2 Abs. 3)
Normen
Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)
- KommZG Art. 2 Abs. 1, 3