Unterlassen: Unterschied zwischen den Versionen

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(kein Unterschied)

Version vom 6. Juli 2015, 14:00 Uhr

Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung C.II.2.</ref>

Normen

  • GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug

Publikationen

Online-Publikationen

Siehe auch


Fußnoten

<references />