Aussagegenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 25. Juni 2015, 07:17 Uhr
Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Über die Genehmigung entscheidet der erste Bürgermeister; im Übrigen gelten BayVwVfG Art. 84 Abs. 3 und 4. (GO Art. 20 Abs. 3)
Normen
- GO Art. 20 Abs. 3
- BayVwVfG Art. 84 Abs. 3 und 4
- StPO § 54