Aussagegenehmigung: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Über die Genehmigung entscheidet der erste Bürgermeister; im Übrigen gelten {{BayVwVfG 84}} Abs. 3 und 4. ({{GO 20}} Abs. 3) | + | Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, [[Verschwiegenheitspflicht|über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben]], weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Über die Genehmigung entscheidet der erste Bürgermeister; im Übrigen gelten {{BayVwVfG 84}} Abs. 3 und 4. ({{GO 20}} Abs. 3) |
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Version vom 25. Juni 2015, 07:17 Uhr
Ehrenamtlich tätige Personen dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 2 Über die Genehmigung entscheidet der erste Bürgermeister; im Übrigen gelten BayVwVfG Art. 84 Abs. 3 und 4. (GO Art. 20 Abs. 3)
Normen
- GO Art. 20 Abs. 3
- BayVwVfG Art. 84 Abs. 3 und 4
- StPO § 54