BayVBl. 2002, 123: Unterschied zwischen den Versionen

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{{VG Regensburg RO 11 K 99.2286}} = [[BayVBl. 2002, 123]]: "Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss nach § 10 AKB nicht für die Aufwendungen der Feuerwehr zwecks Suche und Bergung des Fahrzeugs gem. Art. 28 BayFwG einstehen, denn es handelt sich dabei nicht um eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privat-rechtlichen Inhalts, sondern um öffentlich-rechtlichen Kostenersatz."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
 
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Aktuelle Version vom 5. Juni 2015, 14:00 Uhr

VG Regensburg, Urteil vom 16.01.2001 - RO 11 K 99.2286 = BayVBl. 2002, 123: "Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung muss nach § 10 AKB nicht für die Aufwendungen der Feuerwehr zwecks Suche und Bergung des Fahrzeugs gem. Art. 28 BayFwG einstehen, denn es handelt sich dabei nicht um eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privat-rechtlichen Inhalts, sondern um öffentlich-rechtlichen Kostenersatz."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references />