Vermisstensuche: Unterschied zwischen den Versionen
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** 1. Auch wenn die gemeindliche Feuerwehr auf Anforderung der Polizei an einer Vermisstensuche teilgenommen hat, kann die Gemeinde keinen Aufwendungsersatz vom Freistaat Bayern im Rahmen der Vorschriften über die Amtshilfe verlangen. | ** 1. Auch wenn die gemeindliche Feuerwehr auf Anforderung der Polizei an einer Vermisstensuche teilgenommen hat, kann die Gemeinde keinen Aufwendungsersatz vom Freistaat Bayern im Rahmen der Vorschriften über die Amtshilfe verlangen. | ||
** 2. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (Aufwendungsersatz bei Amtshilfe) enthält nicht die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheids.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ** 2. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (Aufwendungsersatz bei Amtshilfe) enthält nicht die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheids.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref> | ||
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Version vom 21. Mai 2015, 13:23 Uhr
Normen
- BayVwVfG Art. 8 Kosten der Amtshilfe Abs. 1 Satz 2 - (nach BayVGH-Urteil nicht jehr zutreffend)
- Ziffer 4.4. Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) - (nach BayVGH-Urteil nicht jehr zutreffend)
Rechtsprechung
BayVGH, Urteil vom 24.01.2007 - 4 BV 05.2002 = BayVBl. 2007, 274 ff., s.a. Anm. Schober, BayGTzeitung 2007, 375, 376 - Aufwendungsersatzanspruch für Feuerwehreinsatz bei Vermisstensuche
- BayVGH, Urteil vom 25.01.2007 - 4 BV 04.3156
- 1. Auch wenn die gemeindliche Feuerwehr auf Anforderung der Polizei an einer Vermisstensuche teilgenommen hat, kann die Gemeinde keinen Aufwendungsersatz vom Freistaat Bayern im Rahmen der Vorschriften über die Amtshilfe verlangen.
- 2. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG (Aufwendungsersatz bei Amtshilfe) enthält nicht die Befugnis zum Erlass eines Leistungsbescheids.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
Siehe auch
Fußnoten
<references />