Dauernde Leistungsfähigkeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 28. Januar 2015, 15:03 Uhr
Der Gesamtplan enthält nach KommHV-Kameralistik § 4 Nr. 4 eine Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit.
Kameralistik
Hilfskriterium:
"Wenn der Schuldenstand die durchschnittlichen Einnahmen des Verwaltungshaushalts der letzten drei Jahre übersteigt bzw. die Zins- und Tilgungsleistungen der vorhandenen Schulden mehr als 6% der Einnahmen des Verwaltungshaushalts betragen, so muss man die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde in der Regel wohl als gefährdet ansehen." <ref>Hanns Seidel Stiftung, Kommunalpolitischer Leitfaden, Band 3, Grundlagen kommunaler Haushaltsführung, München 2009 S. 69</ref>
Normen
- KommHV-Kameralistik § 4 Nr. 4
Rechtsprechung
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references />