Kommunalaufsicht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Kommunalwiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 13: Zeile 13:
 
*{{GO 109}} Inhalt und Grenzen der Aufsicht
 
*{{GO 109}} Inhalt und Grenzen der Aufsicht
 
*{{LKrO 37}} Abs. 1 Satz 2
 
*{{LKrO 37}} Abs. 1 Satz 2
 +
 +
==Publikationen==
 +
* [http://www.kreis-anzeiger.de/lokales/wetteraukreis/buedingen/kommunalaufsicht-verhaengt-geldstrafe-ueber-buergermeister_14911503.htm Kreisanzeiger Zeitungsgruppe Zentralhessen vom 09.01.2015 - Kommunalaufsicht verhängt Geldstrafe über Bürgermeister - VERFÜGUNG „Dienstpflichtverletzung in mehreren Fällen“ / Höhe des Bußgelds noch nicht bekannt] - Vertragsschluss ohne genehmigten Haushalt
  
 
[[Kategorie: Staatsbehörde]]
 
[[Kategorie: Staatsbehörde]]
 
[[Kategorie: Landratsamt]]
 
[[Kategorie: Landratsamt]]

Version vom 10. Januar 2015, 11:33 Uhr

Nach Art. 83 Abs. 4 Satz 1 BV unterstehen die Gemeinden der Aufsicht der Staatsbehörden.

Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben (Art. 83 Abs. 4 Satz 4 BV).

Nach Art. 108 GO (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.

Normen

Publikationen