Austritt aus dem Verein: Unterschied zwischen den Versionen

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Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 126 BGB zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform.
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Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene [[Schriftform]] ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des {{BGB 127}} und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 126 BGB zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform.
  
 
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Version vom 13. Dezember 2014, 13:40 Uhr

Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i. S. des BGB § 127 und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i. S. des § 126 BGB zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform.

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Rechtsprechung

Fußnoten

<references />