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Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998rahmen&doc.part=X Art. 31 Abs. 3 GO] nicht sein: | Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nach [http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998rahmen&doc.part=X Art. 31 Abs. 3 GO] nicht sein: | ||
Version vom 28. November 2014, 22:44 Uhr
Verfassungsrecht (Bund)
Nach GG Artikel 137 Abs. 1 kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden.
Landesrecht (Bayern)
Wahlrecht
Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds oder eines Kreisrats ist nach GLKrWG Art. 21 jede Person wählbar, die am Wahltag
1. Unionsbürger im Sinn von Art. 1 Abs. 2 ist,
2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
3. seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag
1. nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet oder
4. sich als
a) erster Bürgermeister in seiner Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
b) Oberbürgermeister einer kreisfreien Gemeinde als Kreisrat,
c) Landrat in einer kreisfreien Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,
d) Landrat als Kreisrat
bewirbt, wenn seine Amtszeit nicht mit der Wahlzeit des zu wählenden Gemeinderats oder Kreistags übereinstimmt. Das gilt nicht, wenn im Einzelfall aus besonderen Umständen darauf geschlossen werden kann, dass das Ehrenamt tatsächlich angetreten wird.
Gemeindeordnung
Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nach Art. 31 Abs. 3 GO nicht sein:
1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,
2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,
5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,
6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,
7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.
Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend.
Bis 2007 galt die beschränkte Wählbarkeit von Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern: sie durften nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören (Art. 31 Abs. 3 GO).<ref>Quelle: http://www.wahlrecht.de/kommunal/bayern.html</ref>
Normen
- GG Artikel 137 Abs. 1
- GO Art. 31 Abs. 3
- GLKrWG Art. 21
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
- BVerfG, Beschluss vom 06.10.1981 - 2 BvR 384/81 Beschränkung der Wählbarkeit zum Gemeinderat
- BVerfG, Beschluss vom 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80 Wählbarkeit eines Hauptverwaltungsbeamten im Ruhestand (Art. 137 Abs. 1 GG)
- BVerfG, Beschluss vom 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77 - Beschränkung der Wählbarkeit zum Gemeinderat
Siehe auch
Fußnoten
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