Abgabenerlass: Unterschied zwischen den Versionen

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"Ein Ratsbeschluss, dass von der Heranziehung der Anlieger zu den Ausbaukosten abgesehen werde, kann - bei entsprechender Mitteilung an die Betroffenen - einen wirksamen Vorausverzicht beinhalten, der einer späteren Erhebung von Straßenausbaubeiträgen entgegensteht, sofern er nicht wirksam zurückgenommen worden oder nichtig ist"<ref>vgl. {{OVG Niedersachsen 9 L 2432/99}}</ref>.
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"Ein Ratsbeschluss, dass von der Heranziehung der Anlieger zu den Ausbaukosten abgesehen werde, kann - bei entsprechender Mitteilung an die Betroffenen - einen wirksamen Vorausverzicht beinhalten, der einer späteren Erhebung von Straßenausbaubeiträgen entgegensteht, sofern er nicht wirksam zurückgenommen worden oder [[Nichtigkeit des Verwaltungsakts|nichtig]] ist"<ref>vgl. {{OVG Niedersachsen 9 L 2432/99}}</ref>.
  
 
Ein ohne Rechtsgrundlage erfolgter Beitragserlass verstößt gegen die in {{GO 62}} niedergelegten [[Grundsätze der Einnahmebeschaffung]], gegen den [[Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit]] sowie gegen das aus {{GG 20}} Abs. 3 fließende Gebot, Abgaben nur nach Maßgabe der Gesetze zu erheben; diese [[Beitragserhebungspflicht]] schließt es aus, Abgabenbefreiungen über den Rahmen der Gesetze hinaus durch Verwaltungsmaßnahmen zu gewähren. Nach dem über {{KAG 13}} Abs. 1 Nr. 3 b NKAG anwendbaren {{AO 125}} Abs. 1 hätten diese Verstöße die [[Nichtigkeit]] des Ratsbeschlusses zur Folge, wenn bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre, dass der Ratsbeschluss an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Hiervon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn aus den bei der Prüfung des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Gründen nicht ohne weiteres erkennbar war, dass der Ratsbeschluss nicht durch die geltende Rechtslage gedeckt war<ref>vgl. {{OVG Niedersachsen 9 L 2432/99}}</ref>.
 
Ein ohne Rechtsgrundlage erfolgter Beitragserlass verstößt gegen die in {{GO 62}} niedergelegten [[Grundsätze der Einnahmebeschaffung]], gegen den [[Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit]] sowie gegen das aus {{GG 20}} Abs. 3 fließende Gebot, Abgaben nur nach Maßgabe der Gesetze zu erheben; diese [[Beitragserhebungspflicht]] schließt es aus, Abgabenbefreiungen über den Rahmen der Gesetze hinaus durch Verwaltungsmaßnahmen zu gewähren. Nach dem über {{KAG 13}} Abs. 1 Nr. 3 b NKAG anwendbaren {{AO 125}} Abs. 1 hätten diese Verstöße die [[Nichtigkeit]] des Ratsbeschlusses zur Folge, wenn bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre, dass der Ratsbeschluss an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Hiervon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn aus den bei der Prüfung des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Gründen nicht ohne weiteres erkennbar war, dass der Ratsbeschluss nicht durch die geltende Rechtslage gedeckt war<ref>vgl. {{OVG Niedersachsen 9 L 2432/99}}</ref>.

Version vom 8. Oktober 2014, 08:04 Uhr

"Ein Ratsbeschluss, dass von der Heranziehung der Anlieger zu den Ausbaukosten abgesehen werde, kann - bei entsprechender Mitteilung an die Betroffenen - einen wirksamen Vorausverzicht beinhalten, der einer späteren Erhebung von Straßenausbaubeiträgen entgegensteht, sofern er nicht wirksam zurückgenommen worden oder nichtig ist"<ref>vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.11.2000 - 9 L 2432/99</ref>.

Ein ohne Rechtsgrundlage erfolgter Beitragserlass verstößt gegen die in GO Art. 62 niedergelegten Grundsätze der Einnahmebeschaffung, gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit sowie gegen das aus GG Art. 20 Abs. 3 fließende Gebot, Abgaben nur nach Maßgabe der Gesetze zu erheben; diese Beitragserhebungspflicht schließt es aus, Abgabenbefreiungen über den Rahmen der Gesetze hinaus durch Verwaltungsmaßnahmen zu gewähren. Nach dem über KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b NKAG anwendbaren AO § 125 Abs. 1 hätten diese Verstöße die Nichtigkeit des Ratsbeschlusses zur Folge, wenn bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig wäre, dass der Ratsbeschluss an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Hiervon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn aus den bei der Prüfung des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO genannten Gründen nicht ohne weiteres erkennbar war, dass der Ratsbeschluss nicht durch die geltende Rechtslage gedeckt war<ref>vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.11.2000 - 9 L 2432/99</ref>.

Normen

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />