Genossenschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist.
 
5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist.
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Die Satzung muss ferner bestimmen<ref>{{GenG 7}}</ref>:
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1. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;
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2. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.
  
 
==Arten<ref>Quelle: [http://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft Wikipedia] - abgerufen am 21.09.2014 um 10:38 Uhr</ref> ==
 
==Arten<ref>Quelle: [http://de.wikipedia.org/wiki/Genossenschaft Wikipedia] - abgerufen am 21.09.2014 um 10:38 Uhr</ref> ==

Version vom 21. September 2014, 08:52 Uhr

Genossenschaften sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern <ref>GenG § 1 Abs. 1 Hs. 1</ref>. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft<ref>GenG § 2</ref>. Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten<ref>GenG § 3 Satz 1</ref>. Die Zahl der Mitglieder muss mindestens drei betragen<ref>GenG § 4</ref>.

Satzung

Die Satzung der Genossenschaft bedarf der schriftlichen Form<ref>GenG § 5</ref>. Die Satzung muss enthalten<ref>GenG § 6</ref>:

1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

2. den Gegenstand des Unternehmens;

3. Bestimmungen darüber, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben;

4. Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger genügt nicht;

5. Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist.

Die Satzung muss ferner bestimmen<ref>GenG § 7</ref>:

1. den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein;

2. die Bildung einer gesetzlichen Rücklage, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.

Arten<ref>Quelle: Wikipedia - abgerufen am 21.09.2014 um 10:38 Uhr</ref>

  • Konsumgenossenschaft
  • Baugenossenschaft
  • Bankgenossenschaft
  • Dienstleistungsgenossenschaft
  • Absatzgenossenschaft
  • Produktionsgenossenschaft

Normen

Genossenschaftsgesetz (GenG)

Errichtung der Genossenschaft

Publikationen

Fußnoten

<references />