Schulhort: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 10. September 2014, 10:18 Uhr
Horte sind Kindertageseinrichtungen, deren Angebot sich überwiegend an Schulkinder richtet (BayKiBiG Art. 2 Abs. 1 Nr. 3). Die Einrichtung eines Hortes ist eine kommunale Pflichtaufgabe (BayKiBiG Art. 5 Abs. 1)<ref>Christoph Brandenburg/Arne Schwemer, Das Neue Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz: Bedarfsplanung und Förderung Leitfaden für die Praxis, Verlag Hüthig Jehle Rehm, 2005 ISBN 9783782504393, Seite 61</ref>.
Normen
- BayKiBiG Art. 2 Abs. 1 Nr. 3
Publikationen
Links
- http://www.hna.de/lokales/rotenburg-bebra/kinderhort-georg-rotenburg-soll-schliessen-ubr-fraktion-sieht-keine-alternative-2763552.html
- http://www.fr-online.de/hanau-und-main-kinzig/maintal-kinderbetreuung-zweifel-an-hort-kapazitaeten,1472866,24217114.html
Siehe auch
Fragen zum Schulhort Burgkunstadt
- Warum wird die Aufgabe nicht in kommunaler Zusammenarbeit erledigt (BayKiBiG Art. 5)?
- Warum muss die Stadt Burgkunstadt eine Einrichtung selbst bauen, die sie nicht selbst betreibt (anstatt sich nur an der Finanzierung zu beteiligen, wie es üblich ist)?
- Können nicht Krippe/Kindergarten in anderen Räumlichkeiten untergebracht werden, so dass die jetzigen Räumlichkeiten weiterhin als Hort genutzt werden können.
- Entwicklung im Ganztagsschulbereich berücksichtigt? CSU-Klausurtagung, siehe Süddeutsche Zeitung, es soll wesentliche Verbesserungen geben, kommt günstiger als Hort, da ist unheimliche Dynamik drin, weil in München schon einige Träger ausgeschieden aus gebundenem Ganztageskonzept ausgeschieden sind, Modelle Bad Aibling in Regelförderung? Bsut das Kultusministerium sein schulisches Angebot aus?