Ortsübliche Bekanntmachung: Unterschied zwischen den Versionen

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*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2044,%20244 BVerwG, Urteil vom 14.12. 1973 - 4 C 71. 71] = BVerwGE 44, 244 [249]
 
*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE%2044,%20244 BVerwG, Urteil vom 14.12. 1973 - 4 C 71. 71] = BVerwGE 44, 244 [249]
  
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===Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)===
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* {{BayVGH 8 ZB 12.2077}}: "Die Verwendung von [[Gemeindetafel]]n für Anschläge der Gemeinde in Erfüllung ihrer Pflicht, ortsübliche Bekanntmachungen durchzuführen, ist für die betroffenen Gemeindebürger grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn das Gemeindegebiet nicht kompakt bebaut ist oder Streubebauungen vorliegen." (Amtlicher Leitsatz)
  
 
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Version vom 4. September 2014, 10:53 Uhr

Dem Rechtsstaatsprinzip ist das Gebot zu entnehmen, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen.

Diesem Gebot steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06</ref> Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.<ref>BVerwG, Beschluss vom 18.10.2006 - 9 B 6.06</ref>

Siehe auch

Normen

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

  • BVerfG, Beschluss vom 22.11. 1983
  • BVerfG, Urteil vom 22.02. 1994 - 1 BvL 30/88 = BVerfGE 90, 60 [85]
  • BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 - 2 BvL 22/60 = BVerfGE 16, 6 [18])

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)

  • BayVGH, Beschluss vom 15.05.2014 - 8 ZB 12.2077: "Die Verwendung von Gemeindetafeln für Anschläge der Gemeinde in Erfüllung ihrer Pflicht, ortsübliche Bekanntmachungen durchzuführen, ist für die betroffenen Gemeindebürger grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn das Gemeindegebiet nicht kompakt bebaut ist oder Streubebauungen vorliegen." (Amtlicher Leitsatz)

Fußnoten

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