Wirtschaftliches Unternehmen: Unterschied zwischen den Versionen

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Es wird empfohlen, bereits bei der Errichtung gemeindlicher Unternehmen umfassende Prüf- und Kontrollmeachnismen etwa zugunsten der Rechnungsprüfung vorzusehen<ref>{{ISBN 9783415041899}}, S. 70 ff., 72 mit Formulierungsvorschlag</ref>
  
 
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*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3b&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt87&st=null Art. 87 GO] Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3b&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt87&st=null Art. 87 GO] Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3j&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt95&st=null Art. 95 GO] Grundsätze für die Führung gemeindlicher Unternehmen
 
*[http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=3j&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt95&st=null Art. 95 GO] Grundsätze für die Führung gemeindlicher Unternehmen
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==Siehe auch==
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* [[Rechnungsprüfung]]
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==Fußnoten==
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Version vom 5. Juli 2014, 15:38 Uhr

Arten

Die Stadt Burgkunstadt kann nach Art. 86 GO Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:

1. als Eigenbetrieb,

2. als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,

3. in den Rechtsformen des Privatrechts.

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Die Stadt darf nach Art. 87 Abs. 1 GO ein Unternehmen im Sinn von Art. 86 nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn

1. ein öffentlicher Zweck das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde mit ihm gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung und Art. 57 dieses Gesetzes erfüllen will,

2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,

3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,

4. bei einem Tätigwerden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Rechnungsprüfung

Es wird empfohlen, bereits bei der Errichtung gemeindlicher Unternehmen umfassende Prüf- und Kontrollmeachnismen etwa zugunsten der Rechnungsprüfung vorzusehen<ref>Voringer, Rechnungsprüfung der Kommunen in Bayern: Rechte und Pflichten kommunaler Mandatsträger auf der Grundlage der Bayerischen Gemeindeordnung, 2. Aufl. 2009, Boorberg Verlag Stuttgart, ISBN 9783415041899, S. 70 ff., 72 mit Formulierungsvorschlag</ref>

Normen

  • Art. 86 GO Rechtsformen
  • Art. 87 GO Allgemeine Zulässigkeit von Unternehmen und Beteiligungen
  • Art. 95 GO Grundsätze für die Führung gemeindlicher Unternehmen

Siehe auch

Fußnoten

<references />