Zuschlagskriterien bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Oberschwellenbereich

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Architekten- und Ingenieurleistungen werden gemäß VgV § 76 Abs. 1 Satz 1 im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt (VgV § 76 Abs. 1 Satz 2).

Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen (VgV § 76 Abs. 2 Satz 1). Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77 (VgV § 76 Abs. 2 Satz 2). Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt (VgV § 76 Abs. 2 Satz 3).

Normen

Vergabeverordnung (VgV)

  • VgV § 46 Abs. 3 Nr. 6: " ... Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaberin, den Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens, sofern diese Nachweise nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden, ..."
  • VgV § 58 Zuschlag und Zuschlagskriterien
  • VgV § 76 Zuschlag

Normsetzungsverfahren

Rechtsprechung

  • VK Niedersachsen, Beschluss vom 02.03.2016 - VgK-01/2016: "Der Antragsgegner hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht in unzulässiger Weise Eignungs-und Zuschlagskriterien vermengt. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass der EuGH mit seinem Urteil vom 26.3.2015 in der Rechtssache C-601/13 („Ambisig“) entschieden hat, dass es bei der Vergabe eines Auftrags über Dienstleistungen mit intellektuellem Charakter nicht gegen Art. 53 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/18/EG verstößt, wenn der öffentliche Auftraggeber ein Kriterium aufstellt, nach dem die Qualität der von den Bietern für die Ausführung des Auftrags konkret vorgeschlagenen Teams unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des jeweiligen Teams sowie der Erfahrung und des beruflichen Werdegangs der betroffenen Personen bewertet wird. Der EuGH darauf hingewiesen, dass Art. 53 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2004/18/EG dem Auftraggeber einen größeren Ermessensspielraum über die Auswahl der Zuschlagskriterien einräumt als seinerzeit die vormalige Richtlinie 92/50/EWG. Auch das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 29.04.2015 – VII-Verg 35/14 (zitiert nach ibr-online) im Hinblick auf diese neue EuGH Rechtsprechung entschieden, dass die bisherige strikte Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien in Bezug auf das Team, welches den Auftrag ausführen soll, aufzugeben ist. Daher durfte der Antragsgegner vorliegend insbesondere bei der Bewertung des Kriteriums „Überzeugungskraft des vorgestellten Bearbeitungskonzepts zur Umsetzung der Aufgabenstellung über alle Leistungsphasen“ auch konkret auftragsbezogen die Kompetenz des hier von den Bietern für den Einsatz vorgesehenen Personals berücksichtigen."

Publikationen

  • Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 217 ff.

Siehe auch

Fußnoten

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