Wartung von Straßenbeleuchtungen

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"Reine Instandhaltungsmaßnahmen wie Reinigung, Pflege, Wartung oder die Beseitigung von Verschleißerscheinungen bzw. kleineren Schäden werden nach allgemeinem Verständnis aufgrund ihrer nicht oder nur sehr geringfügig in die Substanz eingreifenden Wirkung nicht als Bauleistung qualifiziert<ref>(Weyand, ibr-online-Komm. Vergaberecht, § 99 GWB, Rn 1154; VK Berlin, Beschl. v. 2.6.09 - VK-B-2-12/09)</ref>. Unscharf ist der Begriff Reparatur, weil hierunter sowohl Wartungsarbeiten als auch Umbauarbeiten ohne wesentlichen Substanzeingriff verstanden werden kann<ref>(Korbion a.a.O.)</ref>. Maßgebend für die Einordnung als Bauarbeiten wird daher immer sein, inwieweit in nennenswertem Umfang in die Substanz eines Bauwerks eingegriffen wird."<ref>VK Berlin, Beschluss vom 26.04.2011 - VK B 2-3/11</ref>

CPV-Codes

Rechtsprechung

  • VK Berlin, Beschluss vom 26.04.2011 - VK B 2-3/11
    • Amtlicher Leitsatz:
    • "Reine Instandhaltungsmaßnahmen wie Reinigung, Pflege, Wartung oder die Beseitigung von Verschleißerscheinungen bzw. kleineren Schäden werden nach allgemeinem Verständnis aufgrund ihrer nicht oder nur sehr geringfügig in die Substanz eingreifenden Wirkung nicht als Bauleistung qualifiziert<ref>(Weyand, ibr-online-Komm. Vergaberecht, § 99 GWB, Rn 1154; VK Berlin, Beschl. v. 2.6.09 - VK-B-2-12/09)</ref>. Unscharf ist der Begriff Reparatur, weil hierunter sowohl Wartungsarbeiten als auch Umbauarbeiten ohne wesentlichen Substanzeingriff verstanden werden kann<ref>(Korbion a.a.O.)</ref>. Maßgebend für die Einordnung als Bauarbeiten wird daher immer sein, inwieweit in nennenswertem Umfang in die Substanz eines Bauwerks eingegriffen wird. Darauf, ob die Straßenbeleuchtung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) BerlStrG zum Straßenkörper gehören, kommt es ... nicht an. Denn nicht jede Arbeiten an einer Straße sind zwangsläufig als Bauarbeiten anzusehen. Insbesondere dürfte die Straßenreinigung schwerlich als Bauleistung einzustufen sein, nur weil sie am Straßenkörper durchgeführt wird."
    • "bb) Die ausgeschriebenen Leistungen enthalten sowohl Positionen, die nach dieser Abgrenzung als Bauarbeiten zu fassen sind, als auch Positionen, die unter Dienstleistungen fallen. So ist die Position 1.1 (Wartung) ausschließlich als Dienstleistung anzusehen, während die Positionen 1.2 (Störungsbeseitigung) und 1.3 (Schadensbeseitigung) dann Elemente von Bauleistungen enthalten, wenn sie über den Austausch defekter Bauteile hinaus Eingriffe in die Bausubstanz (beispielsweise Erdarbeiten) erforderlich machen. Hinsichtlich der Einordnung des vorliegenden Auftrags kommt es daher auf den Schwerpunkt der Auftragsleistungen an. Dabei ist in der Regel darauf an, welcher Anteil deutlich überwiegt. Ein reiner Instandsetzungsanteil von 25% rechtfertigt jedenfalls noch nicht die Annahme eines Bauauftrags<ref>(OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.06 -Verg 35/06)</ref>. Legt man diesen Maßstab dem vorliegenden Auftrag zugrunde, so lässt sich ihr Schwerpunkt, sowohl, was Zweck und Inhalt der Arbeiten betrifft, als auch hinsichtlich ihres Anteils am Gesamtpreis, klar an den Pflege-und Wartungsarbeiten festmachen. Denn die Auftragnehmer haben routinemäßig alle Beleuchtungsanlagen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen, die Beleuchtungskörper zu reinigen und defekte Teile auszutauschen. Reparaturen, die Erdarbeiten und im äußersten Fall auch dem Aufstellen eines neuen kompletten Beleuchtungskörpers verbunden sind, bleiben die Ausnahme. Sie machen im Durchschnitt deutlich weniger als ein Drittel der Endpreise der eingereichten Angebote aus. Deshalb sind Anteil und Bedeutung der reinen Bauarbeiten als so gering anzusehen, dass sie vorliegend allenfalls untergeordnete Nebenarbeiten sind. Gemäß § 99 Abs. 7 Satz 2 GWB galt der zu vergebende Auftrag daher als Dienstleistung. Er hätte somit nach VOL/A im Offenen Verfahren ausgeschrieben werden müssen, weil der hierfür geltende Schwellenwert überschritten war."

Siehe auch

Fußnoten

<references/>