Wählbarkeit

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Verfassungsrecht (Bund)

Nach GG Artikel 137 Abs. 1 kann die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden.

Landesrecht (Bayern)

Amt eines Gemeinderatsmitglieds oder eines Kreisrats

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)

Für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds oder eines Kreisrats ist nach GLKrWG Art. 21 jede Person wählbar, die am Wahltag

1. Unionsbürger im Sinn von Art. 1 Abs. 2 ist,

2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

3. seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag

1. nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

3. sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet oder

4. sich als

a) erster Bürgermeister in seiner Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,

b) Oberbürgermeister einer kreisfreien Gemeinde als Kreisrat,

c) Landrat in einer kreisfreien Gemeinde als ehrenamtliches Gemeinderatsmitglied,

d) Landrat als Kreisrat

bewirbt, wenn seine Amtszeit nicht mit der Wahlzeit des zu wählenden Gemeinderats oder Kreistags übereinstimmt. Das gilt nicht, wenn im Einzelfall aus besonderen Umständen darauf geschlossen werden kann, dass das Ehrenamt tatsächlich angetreten wird.

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder können nach Art. 31 Abs. 3 GO nicht sein:

1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,

2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,

3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,

5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,

6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,

7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.

Als Arbeitnehmer im Sinn des Satzes 1 gilt nicht, wer überwiegend körperliche Arbeit verrichtet. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer des Ehrenamts ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, im Rahmen von Altersteilzeit im Blockmodell vollständig vom Dienst freigestellt ist oder wenn seine Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis wegen der Wahl in eine gesetzgebende Körperschaft ruhen; dies gilt für Arbeitnehmer entsprechend.

Bis 2007 galt die beschränkte Wählbarkeit von Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern: sie durften nicht gleichzeitig dem Gemeinderat angehören (Art. 31 Abs. 3 GO).<ref>Quelle: http://www.wahlrecht.de/kommunal/bayern.html</ref>

Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats

(1) Für das Amt des ersten Bürgermeisters und des Landrats ist nach GLKrWG Art. 39 Abs. 1 jede Person wählbar, die am Wahltag

1. Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,

2. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

3. im Fall der Bewerbung um das Amt des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhält; Art. 1 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag

1. nach Art. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

2. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter nicht besitzt,

3. sich wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet,

4. von einem deutschen Gericht in Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts rechtskräftig verurteilt worden ist,

5. nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt, oder

6. nachweisbar dienstunfähig ist.

Zum berufsmäßigen ersten Bürgermeister und zum Landrat kann außerdem nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 67. Lebensjahr vollendet hat. (GLKrWG Art. 39 Abs. 2)

Wahlbeamte sind an die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gebunden. Nicht wählbar ist daher,

"wer nachweislich keine Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes einzutreten."<ref>Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 3801 (Teil 3 Ziffer 1.1.8)</ref>

Normen

Grundgesetz (GG)

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)

Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Publikationen

Lexika

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 3762 (Teil 3 Ziffer 1.1.7 und 1.1.8)

Siehe auch

Fußnoten

<references />