Vorgabe von Materialien und Produktionsmethoden

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"Woraus ein Produkt besteht, wie es hergestellt oder wie eine Dienst- oder Bauleistung erbracht wird, kann maßgeblich zur Umweltauswirkung des Produkts, der Dienstleistung oder der Bauleistung beitragen. Nach den Vergaberichtlinien können Materialien und Produktions- oder Bereitstellungsmethoden bei der Definition technischer Spezifikationen ausdrücklich berücksichtigt werden – selbst wenn diese nicht „materielle Bestandteile“ des Beschafften sind wie zum Beispiel Strom aus erneuerbaren Quellen oder Lebensmittel aus der ökologischen Landwirtschaft."<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.3. (Seite 37)</ref>

"Da alle technischen Spezifikationen jedoch an den Auftragsgegenstand geknüpft sein sollten, dürfen Sie nur Auflagen machen, die mit der Herstellung des beschafften Produkts, der Dienstleistung oder der Bauleistung in Zusammenhang stehen, jedoch keine, die die allgemeinen Praktiken oder Konzepte des Betreibers betreffen. Wie bei allen Kriterien üblich, muss die Vergabebehörde sicherstellen, dass die Grundsätze des EU-Vertrags in Bezug auf Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit bei der Vorgabe von Materialien oder Produktionsmethoden respektiert werden."<ref>Handbuch für ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen der Europäischen Union (Stand: Februar 2016) © Europäische Union, 2016, Nachdruck mit Quellenangabe gestattet Ziffer 3.3. (Seite 37)</ref>

Beispiele

Normen

EU-Richtlinien

EU-Verordnungen

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

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