Vertretungsmacht

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Die Vertretungsmacht des Vorstands eines Vereins ist im Außenverhältnis zu Dritten grundsätzlich unbeschränkt. Die in der Satzung des Vereins vorgesehenen Zustimmungserfordernisse zugunsten anderer Vereinsorgane, insbesondere zugunsten der Mitgliederversammlung, können den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nur dann wirksam einschränken, wenn dies in der Satzung "eindeutig" zum Ausdruck kommt. Ist dies nicht der Fall, wirkt sich das Zustimmungserfordernis nur auf das Innenverhältnis aus.<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Normen

Rechtsprechung

Fußnoten

<references />