Verordnung für das Sportgelände der Stadt Burgkunstadt vom 28.07.2010

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Verordnung für das Sportgelände der Stadt Burgkunstadt

Vom 28.07.2010

Die Stadt Burgkunstadt erlässt auf Grund von Art. 23 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das Sportgelände der Stadt Burgkunstadt, Fl.-Nr. 477 der Gemarkung Burgkunstadt. Das Sportgelände umfasst die im beiliegenden Lageplan gekennzeichnete Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

Das Sportgelände ist zurzeit an den 1. FC Burgkunstadt verpachtet.

§ 2 Verhalten und Verbote auf dem Sportgelände

(1) Personen, die sich auf dem Sportgelände aufhalten, ist nicht erlaubt:

a.) die nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehenen Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielflächen, Beleuchtungsanlagen, Masten aller Art, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen zu besteigen oder zu übertreten;

b.) bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen und Wege zu beschriften, zu bekleben, zu verkratzen oder zu beschädigen, gleich welcher Art;

c.) Sprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände mitzuführen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden können;

d.) Blumen- und Sträucherbepflanzungen zu betreten oder zu verunstalten;

e.) Feuer zu machen;

f) Feuerwerkskörper, Rauchpulver, pyrotechnische Gegenstände oder Leuchtkugeln mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen;

g.) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Sportgelände in ande rer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;

h.) das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder das Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwägen, sowie das Nächtigen auf dem Sportgelände;

i.) ohne Erlaubnis des Eigentümers bzw. Pächters des Sportgeländes Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen

(2) Personen, die sich auf dem Sportgelände aufhalten,

a.) haben sich so zu verhalten, dass keine anderen Personen geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden;

b.) haben aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren den Anordnungen der Polizei, der sonstigen Sicherheitskräfte (z. B. Feuerwehr, THW), des Kontrollund Ordnungsdienstes sowie des Sportanlagensprechers Folge zu leisten;

c.) haben alle Zu- und Abgänge sowie die Rettungs- und Fluchtwege freizuhalten.

(3) Personen ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

a.) Gewalt verherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial;

b.) Sachen und Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können, insbesondere Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material hergestellt sind;

c.) Sperrige Gegenstände wie u.a. Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer

d.) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 Meter sind und deren Durchmesser größer als 3 Zentimeter ist

e.) Alkoholische Getränke aller Art

f) Tiere;

g.) Mechanisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Pressluftfanfaren), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z. B. Megaphon) oder sonstige Gegenstände, die Gefahren oder Schäden verursachen können (z. B. Laserpointer).

(4) Weiterhin ist Personen untersagt:

a.) Gewalt verherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren;

b.) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. Spielfeld, Funktionärsräume, Dusch- und Umkleidekabinen) zu betreten;

c.) mit Gegenständen aller Art zu werfen.

§ 3 Aufenthalt auf dem Sportgelände

(1) Auf dem Sportgelände dürfen sich als Zuschauer bzw. Besucher nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis des Eigentümers oder des Pächters mit sich führen. Jede Person ist beim Betreten des Sportgeländes verpflichtet, diese Eintrittskarte oder diesen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzulegen und auf Verlangen zur Überprüfung oder Entwertung auszuhändigen oder ihre sonstige Berechtigung nachzuweisen. Es darf nur der auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden. Sind auf den Eintrittskarten und sonstigen Berechtigungsausweisen keine Platznummern vorhanden bzw. auf- oder eingedruckt, so ist dem Kontroll- und Ordnungspersonal bei der Zuweisung von Plätzen Folge zu leisten. § 2 Abs. 2 Buchstabe b bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen sowie mitgeführte Behältnisse, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, auf das Mitführen gefährlicher oder feuergefährlicher Gegenstände und alkoholischer Getränke im Sinne des § 2 dieser Verordnung zu durchsuchen. Derartige vorgefundene Gegenstände können in Verwahrung genommen werden, bis die betreffende Person das Gelände verlassen hat. Personen, die die Durchsuchung verweigern, kann der Zutritt verwehrt werden, gleiches gilt für Personen, die durch Alkohol- oder Drogenkonsum ein Sicherheitsrisiko darstellen.

(3) Personen, die ihre Berechtigung zum Aufenthalt nicht nachweisen können und Personen, bei denen auf Grund ihres Auftretens, Verhaltens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Sachwerte Dritter oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko darstellt, sind zurückzuweisen und am Betreten der Sportanlage zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.

§ 4 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Stadt Burgkunstadt kann im Vollzug des Art. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Auf Antrag kann die Stadt im Einzelfall eine Befreiung von den in § 2 aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliches Interesse entgegensteht.

§ 5 Zuwiderhandlungen

(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße bis 1.000,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich

a.) sich als Zuschauer bzw. Besucher entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung auf dem Sportgelände aufhält,

b.) entgegen § 2 Abs. 2 Buchstabe a auf dem Sportgelände durch sein Verhalten andere gefährdet oder schädigt oder wer den in § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt;

c.) Anordnungen nach §§ 2 und 3 nicht nachkommt bzw. Zuwiderhandelt oder Rettungs und Fluchtwege versperrt.

§ 6 Hausrecht

Das Hausrecht auf dem Sportgelände übt der Betreiber bzw. Pächter und ggf. für die Dauer einer Veranstaltung auch der jeweilige Veranstalter aus. Darüber hinausgehende Regelungen hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Burgkunstadt, den 28.07.2010

Stadt Burgkunstadt

P e t t e r i c h

Erster Bürgermeister