VG Bayreuth, Urteil vom 25.03.2010 - B 2 K 08.496

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VG Bayreuth, Urteil vom 25.03.2010 - B 2 K 08.496

B 2 K 08.496

Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth

Im Namen des Volkes

In der Verwaltungsstreitsache

Zweckverband Abwasserwirtschaft

XYZ.,

vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, …,

-Kläger

bevollmächtigt:

  • ************************ *************************************
  • *********

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch:

Regierung von Oberfranken,

-Prozessvertretung -,

Ludwigstr. 20, 95444 Bayreuth, Az: ...

-Beklagter

wegen

Finanzausgleichs;

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 2. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht S., den Richter am Verwaltungsgericht K., die Richterin E., den ehrenamtlichen Richter R. und den ehrenamtlichen Richter O. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. März 2010 am 25. März 2010

folgendes


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Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Wasserwirtschaftsamtes K. vom 29.04.2008, mit dem Förderbescheide betreffend die Abwasseranlage XYZ. widerrufen werden und mit dem der ausbezahlte Zuweisungsbetrag in Höhe von 1.357.480,45 € zurückgefordert wird. Die Stadt B. und die Gemeinde A. hatten ursprünglich beabsichtigt, gemeinsam eine Kläranlage zu errichten bzw. zu erweitern, hierfür jedoch jede für sich selbständig eine Förderung beim Wasserwirtschaftsamt zu beantragen. Mit Zuwendungsbescheid vom 02.05.2000 wurde der Stadt B. eine Zuwendung in Höhe von 1.998.000 DM in Aussicht gestellt. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde hingegen die Inaussichtstellung einer Zuwendung zum Bau der gemeinsamen Kläranlage für die Gemeinde A. wegen eines zu geringen Fördersatzes abgelehnt. Zusammen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wurde daraufhin eine Lösung gefunden, damit auch die Gemeinde A. in den Genuss staatlicher Zuwendungen für ihre Investitionen in die Abwasserbeseitigung kommen konnte. Zu diesem Zweck wurde der Abwasserzweckverband – der Kläger – gegründet. In der Verbandssatzung des Klägers vom 30.10.2000, bekanntgemacht am 17.11.2000, lautete § 4 Aufgabe und Befugnisse: „ Aufgabe des Zweckverbandes ist der Bau und der Betrieb von technischen Anlagen zur Abwasserentsorgung (Abwassersammlung einschließlich Oberflächen-und Straßenentwäs-serung und Abwasserreinigung einschließlich der Entsorgung der anfallenden Reststoffe wie z.B. Klärschlamm, Fäkalschlamm, Filtergut, Rechen-und Sandfanggut) nach Maßgabe der wasserrechtlichen Bestimmungen. Er bedient sich hierzu der Abwasserwirtschaft XYZ. GmbH. Diese führt die erforderlichen Verwaltungstätigkeiten durch.“


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Mit Satzung vom 20.12.2001, bekannt gemacht am 28.12.2001, wurde die Satzung des Klägers geändert. § 4 Abs. 1 der Satzung erhielt damit folgende Fassung: Aufgabe des Zweckverbandes ist der Bau und der Betrieb der Kläranlage in B., Stadtteil W.. Er bedient sich hierzu der Abwasserwirtschaft [XYZ., Red.] GmbH. Diese führt auch die erforderlichen Verwaltungstätigkeiten durch. Unter § 2 der Satzung heißt es weiter: Diese Satzung tritt zum 18.11.2000 in Kraft. Mit Antrag vom 21.11.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Zuwendungen für den 1. Bauabschnitt, Erweiterung der Kläranlage B.. Als Gesamtkosten für die Kläranlage wurden Kosten in Höhe von 12.752.000 DM angegeben – davon 4.000.000 DM für das laufende Jahr, 6.000.000 DM für das Jahr 2001 und 2.752.000 DM für das Jahr 2002 und als zuwendungsfähige Kosten 11.069.000 DM. In der Anlage 4 des Antrags werden als zuwendungsfähige Kosten des Gesamtvorhabens neben den Kosten für die Kläranlage in Höhe von 11.109.000 DM (40.000 DM für die Jahre 1984 bis 1999 und 11.069.000 DM für die Jahre 2000 bis 2002) für „sonstige Abwasseranlagen“ 40.818.292,44 DM (6.349.292,44 DM für die Jahre 1984 bis 1999 und 34.469.000 DM für die künftigen Jahre bis 2008) ange-setzt. Insgesamt ging der Antrag damit von zuwendungsfähigen Kosten für das Gesamtvor-haben von 51.927.292,44 DM aus. Aufgrund der angegebenen Einwohnerzahl von 12.517 und Einwohnerwerten in Höhe von 20.000 ergaben sich 3.816 DM anrechenbare zuwen-dungsfähige Kosten je Abwasseranteil (DM/AA) (vgl. zur Berechnung Ziffer 2 der Anlage 8 zu der Richtlinie für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben -RZWas 1991 -, 5. Spiegelstrich). Damit wurde die unter Ziffer 3 der Anlage 8 zu RZWas 1991 vorgesehene Förderschwelle von 2.000 DM/AA erreicht. An den Kläger erging unter dem 04.12.2000 ein Zuwendungsbescheid des Wasserwirt-schaftsamtes B., der zuwendungsfähige Kosten i.H.v. 9.752.000 DM veranschlagte und Zuweisungen i.H.v. 2.823.000 DM in Aussicht stellte. Unter Ziffer 7 dieses Bescheids heißt es: „Der Antragsteller steht für die Realisierung der Zukunftsinvestitionen ein, da andernfalls Auswirkungen auf die Förderhöhe dieses Bauabschnitts zu erwarten sind.“ Der geprüfte Entwurf für das Vorhaben vom „23.11.2000“ (wohl 21.11.2000) wurde zum verbindlichen Bestandteil und zur Grundlage des Zuwendungsbescheids erklärt, genauso wie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und die Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirt-schaftlichen Vorhaben (NBest-Was 1991) . Mit Bewilligungsbescheid vom 15.12.2000 wurden dem Kläger Zuweisungen i.H.v. 905.000,00 DM bewilligt, mit Bewilligungsbescheid vom 02.07.2001 i.H.v. 352.000,00 DM, mit Bewilligungsbescheid vom 01.10.2001 i.H.v. 453.000,00 DM, mit Bewilligungsbescheid

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vom 18.03.2002 i.H.v. 116.300,00 EUR und mit Bewilligungsbescheid vom 16.12.2002 i.H.v. 157.600,00 EUR. Mit „Schlussbescheid“ vom 27.08.2004 wurden die Zuweisungen mit 1.332.937,93 EUR angegeben. Auf die im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen wurde Bezug genommen. Mit Bescheid vom 18.03.2005 wurden dem Kläger Zuweisungen i.H.v. 184.728,81 EUR bewilligt. Mit „Schlussbescheid“ vom 14.11.2005 wurden die Zuweisungen mit 1.357.480,46 EUR angegeben. Der Bescheid vom 27.08.2004 wurde aufgehoben. Mit Bescheid vom 28.03.2007 wurden dem Kläger weitere Zuweisungen i.H.v. 24.542,53 EUR bewilligt. In sämtlichen Bewilligungsbescheiden wird Bezug genommen auf die im Zuwendungsbescheid genannten Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen. Nachdem das Wasserwirtschaftsamt K. nach einer im März 2007 durchgeführten Rechnungsprüfung Kenntnis von der oben genannten Satzungsänderung erlangte, widerrief es nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom 29.04.2008 folgende Bescheide bzw. Bescheidsinhalte für das Vorhaben Abwasseranlage XYZ. Bauabschnitt (BA) 01: Zuwendungsbescheid vom 04.12.2000 hinsichtlich in Aussicht gestellter Zuweisungen von 2.823.000 .-DM (1.443.377 .-€) Bewilligungsbescheide vom 15.12.2000, 02.07.2001, 01.10.2001, 18.03.2002, 16.12.2002, 18.03.2005 und 28.03.2007 Schlussbescheide vom 27.08.2004 und vom 14.11.2005 hinsichtlich der Zuweisungen des Staates (K 700) und endgültig 1.357.480,46 € (sh. Bescheid vom 14.11.2005) bzw. nicht näher bestimmter Zuweisungen (K 799 – noch nicht bewilligt) von 24.542,54 € (sh. Bescheid vom 14.11.2005) und von 184.728,82 € (sh. Bescheid vom 27.08.2004). Der bereits ausbezahlte Zuweisungsbetrag in Höhe von 1.357.480,45 € wurde zurückgefordert und für die Erstattung wurde eine Frist bis zum 01.07.2008 gesetzt. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass der Erstattungsbetrag mit 6 v.H. jährlich rückwirkend ab dem Tag der Auszahlung zu verzinsen sei. Die Zinsen seien noch zu berechnen und gesondert einzufordern. Nach Ziffer 7 des Bescheides vom 04.12.2000 sei die Förderung mit der Auflage verbunden gewesen, für die Realisierung der Zukunftsinvestitionen einzustehen. Dieser Auflage könne der Kläger jedoch durch die Änderung seiner Satzung am 20.12.2001 rückwirkend zum 18.11.2000 bereits in rechtlicher Hinsicht nicht mehr nachkommen. Nach der dem Zuwen-dungsbescheid zugrunde liegenden Ausbaukostenermittlung setzten sich die Zukunftsinves-titionen ausschließlich aus Maßnahmen zu den sonstigen Abwasseranlagen in einer Höhe

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von insgesamt 34.469.000 .-DM zusammen. Infolge der Satzungsänderung sei die Ausbau-kostenermittlung entsprechend zu korrigieren. Die Kosten pro Abwasseranteil würden durch die Reduzierung unter die Förderschwelle nach RZWas 1991 fallen, so dass keine Förderung mehr erfolgen könne. Zum Jahreswechsel 2007/2008 sei festgestellt worden, dass der Zweckverband seine Satzung am 20.12.2001 rückwirkend zum 18.11.2000 geändert habe. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2008, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger Klage erheben und beantragt, den Bescheid des Wasserwirtschaftsamtes K. vom 29.04.2008, Az. Z4/1.3-4446.2, aufzuheben. Hilfsweise beantragt er in der mündlichen Verhandlung, den Beklagten zu verpflichten, über die Frage der Rückforderung bzw. Zurücknahme der streitgegenständlichen Bescheide unter Berücksichti gung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Bei den der Gründung des Zweckverbandes vorangegangenen Beratungen, u.a. durch das Ministerium, sei allen Beteiligten klar gewesen, dass der Zweckverband nur für den Bau und gegebenenfalls den Betrieb der Kläranlage gegründet werden sollte, die Kanalnetze aber in der Regie der Gemeinden bleiben sollten. Es gehe aus dem Bescheid vom 04.12.2000 nicht hervor, welche Zukunftsinvestitionen unter Ziffer 7 gemeint seien. Aus der Formulierung sei jedenfalls nicht erkennbar, dass damit Vorhaben im Rahmen der Ortsnetze der beteiligten Gemeinden gemeint seien. Damit könne ein Verstoß gegen diese Auflage auch nicht ange-nommen werden. Im Übrigen habe die Verbandssatzung vom 30.10.2000 nicht den Maßstab geregelt, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs des Zweckver-bandes beizutragen hätten. Da diese Regelung jedoch zwingender Bestandteil einer Ver-bandssatzung sei, liege keine wirksame Satzung vor und mithin kein wirksames Zustande-kommen des Zweckverbandes. Auch habe das Wasserwirtschaftsamt B. bereits mit Schreiben vom 18.10.2000 zum Kläranlagenbau und der Gründung des Zweckverbandes mitgeteilt, dass aus wasserwirtschaftlicher und fördertechnischer Sicht Einverständnis mit der Verbandssatzung bestünde, wenn das Landratsamt bestätige, dass diese den Vorgaben des KommZG entspreche. Darüber hinaus seien die Verbandssatzung vom 30.10.2000 und die erste Änderungssatzung vom 20.12.2002 dem Wasserwirtschaftsamt B. als damals zuständiger Behörde zur Bewilligung der Fördermittel übersandt worden, so dass es schon im Jahr 2002 positive Kenntnis von der Änderungssatzung gehabt habe. Damit sei die

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Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2 a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungs-verfahrensgesetzes -BayVwVfG -überschritten. Ein Widerruf sei nicht mehr möglich. Das Wasserwirtschaftsamt habe nicht nur aufgrund der Bekanntgabe der Änderungssatzung positive Kenntnis davon gehabt, dass der Aufgabenbereich des Zweckverbandes aus-schließlich auf den Bau und den Betrieb der Klägeranlage beschränkt sei, sondern auch durch den Umstand, dass die Stadt B. für Teile ihrer Ortskanalisation als bauliche Maßnahmen Zuwendungsanträge gestellt habe. Diese seien vom Wasserwirtschaftsamt baufachlich geprüft worden und es seien entsprechende Zuwendungsbescheide ergangen. Damit habe das Wasserwirtschaftsamt bereits durch die Zuwendungsanträge der Stadt B. spätestens im Jahr 2001 gewusst, dass der Bau von Ortsnetzen nicht Aufgabe des Zweckverbandes sei. Überdies sei nicht sicher, dass der Zweckverband zukünftig anfallende Investitionen nicht realisieren könne. Eine nochmalige Änderung der Verbandssatzung sei möglich, wonach der Verband auch die Ortsnetze der Mitgliedsgemeinden baue und betreibe und die Satzungsbefugnis bei den Mitgliedsgemeinden bleibe. Dies sei letztlich nur eine Frage der Regelung der Betriebs-und Investitionskostenumlage. Nach Übertragung der Prozessvertretung auf die Regierung von Oberfranken beantragt diese für den Beklagten mit Schriftsatz vom 22.08.2008, die Klage abzuweisen. Entscheidend für die Förderfähigkeit der Maßnahme seien die dort für die übrigen Teile der Abwasseranlage auf 25 Jahr veranschlagten Investitionskosten in Höhe von insgesamt 39,63 Mio. DM gewesen. Gemäß Ziffer 2 der Anlage 8 zu den RZWas 1991 seien dabei die Kosten zu veranschlagen, die in den 16 Jahren vor und in den acht Jahren danach, sowie im Jahr der Finanzierung angefallen sind, einschließlich der zuwendungsfähigen Kosten des zu finanzierenden Bauabschnitts. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im Dezember 2000 sei erst ein kleiner Teil dieser Investitionskosten angefallen. Die Förderschwelle von 2.000 DM /AA sei mit diesen Kosten und den erwarteten Kosten für den BA 01 noch bei weitem nicht erreicht gewesen. Mit der Satzungsänderung vom 28.12.2001 würden die Investitionskosten für die 25 Jahre großenteils aus dem Aufgabenbereich des Zweckverbandes herausfallen. Bei der Besprechung im Maximilianeum am 27.06.2000 zur Vorbereitung des Zweckverbandes sei den Beteiligten gerade nicht klar gewesen, dass der Zweckverband nur für den Bau, ggfs. für den Betrieb der Kläranlage gegründet werden sollte. Denn dann hätte die Förderschwelle nicht überwunden werden können. Das Ministerium habe gerade verlangt, dass der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht werde, dass er für die Realisierung der Zukunfts-

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investitionen einstehe, da andernfalls Auswirkungen auf die Förderhöhe zu erwarten seien. Der Kläger habe ja auch selbst in seinem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung die Anlage 4 zu den RZWas 1991 ausgefüllt, in dem die von 1984 bis 2008 angefallenen bzw. zu erwartenden Kosten für die Abwasseranlage anzugeben waren, und dabei Kosten je Abwas-seranteil in Höhe von 3.816 DM ermittelt. Die Änderungssatzung sei dem Wasserwirt-schaftsamt K. nicht übersandt worden. Das Wasserwirtschaftsamt sei erst bei Auswertung des Schreibens des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes vom 04.05.2007 auf die Schwierigkeiten hinsichtlich zukünftig anstehender Investitionskosten gestoßen. Erst am 04.12.2007 habe das Amt von der rückwirkenden Änderung der Satzung Kenntnis erlangt. Rechtsgrundlage der Bescheide sei nicht Art. 49 BayVwVfG sondern Art. 48 BayVwVfG, weil jedenfalls die Bescheide vom 18.03.2002, vom 16.12.2002, vom 18.03.2005 und vom 28.03.2007 sowie die Schlussbescheide vom 27.08.2004 und vom 14.11.2005 von Anfang an rechtswidrig gewesen seien. Die Förderschwelle sei von der Wasserwirtschaftsverwaltung in ständiger Verwaltungspraxis streng beachtet worden, so dass ihre (unbewusste) Missachtung beim Erlass der genannten Bescheide zu einem Ermessensfehler, insbesondere wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz führte. Die übrigen Bescheide seien rechtswidrig, auch wenn sie vor der Änderungssatzung erlassen worden seien. Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Bescheid rechtswidrig sei, sei zwar der Zeitpunkt seines Erlasses. Etwas anderes gelte aber, wenn sich die Rechtslage rückwirkend ändere. Selbst wenn der Kläger mangels Umlegungsregelung in der ursprünglichen Satzung nicht wirksam entstanden sein sollte, wären die Bescheide rechtswidrig, weil sie dann an einen nicht existenten Adressaten ergangen seien. Was unter Ziffer 7 des Zuwendungsbescheides zu verstehen sei, sei anhand des „objektiven Empfängerhorizonts“ zu ermitteln, also danach wie der konkrete Adressat des Verwaltungsaktes nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dessen Inhalt bei objektiver Würdigung verstehen musste bzw. durfte. Dem Kläger war der Berechnungsmodus bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe hinlänglich bekannt. Einer nachträglichen Änderung der Verbandssatzung stünde entgegen, dass die Stadt B. mehrere Bauabschnitte der Gesamtmaßnahme in eigener Verantwortung durchgeführt habe. Die Jahresfrist sei nicht überschritten, weil dem Wasserwirtschaftsamt die Satzungsänderung nicht bekannt gewesen sei. Es habe die fehlerhafte Antragstellung der Stadt BurK. in den vom Kläger vorgetragenen Fällen nicht erkannt. Zudem beginne die Jahresfrist erst zu laufen, wenn die zuständigen Amtswalter die Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Verwaltungsaktes erkannt hätten. Der Kläger könne sich als Zusammenschluss von Kommunen gegenüber dem Widerruf nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das Ermessen, ob ein Zuwendungsbescheid aufgehoben werde, sei in der Regel in Richtung einer Aufhebung intendiert. Das Verhalten des Klägers selbst sei in Rechnung zu stellen.

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Ergänzend wird auf die Gerichtakte samt Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25.03.2010 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der im Bescheid des Wasserwirt-schaftsamts K. vom 29.04.2008 „widerrufenen“ Bescheide (1.), für die Rückforderung von 1.357.480,45 EUR (2.) und für die Zinsforderung (3.) liegen vor. Deshalb ist der Bescheid nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

1.

Der Zuwendungsbescheid vom 04.12.2000, die Bewilligungsbescheide vom 15.12.2000, 02.07.2001, 01.10.2001, 18.03.2002, 16.12.2002, 18.03.2005 und 28.03.2007 sowie die Schlussbescheide vom 27.08.2004 und 14.11.2005 -hinsichtlich der Zuweisungen des Staates (K 700) von endgültig 1.357.480,46 € bzw. nicht näher bestimmter Zuweisungen (K 799 – noch nicht bewilligt) von 24.542,54 € und von 184.728,82 € -stellen sich nach der Änderung der Verbandssatzung als rechtswidrig dar und konnten ermessensfehlerfrei vom Wasserwirtschaftsamt zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine ein-malige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraus-setzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Hat der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig sind, erwirkt, wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Art. 48 Abs. 2 Sätze 1, 4 BayVwVfG). Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur

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innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig (Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG). Der Rückgriff auf Art. 48 BayVwVfG, der von der Behörde im Bescheid nicht herangezogen wurde, als Rechtsgrundlage ist zulässig, weil der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seiner Regelung verändert wird („schlichte Rechtsanwendung“, BVerwG vom 19.08.1988, Az. 8 C 29/98, BVerwGE 80, 96).

1.1

Die Voraussetzungen des Art. 48 BayVwVfG liegen für die Rücknahme des Zuwendungsbe-scheids vom 04.12.2000 vor: Mit dem Zuwendungsbescheid werden dem Zuwendungsempfänger Zuwendungen schriftlich in Aussicht gestellt. Der Zuwendungssatz und die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendungen werden aufgrund der voraussichtlichen zuwendungsfähigen Kosten und des geplanten Umfangs des Vorhabens berechnet und im Finanzierungsplan festgesetzt (Ziffer 9.1 RZWas 1991). Mit Zuwendungsbescheid vom 04.12.2000 wurden dem Kläger -vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushalts-und Betriebsmittel -Zuweisungen in Höhe von 2.823.000 DM als Anteilsfinanzierung für den Bau bzw. die Erweiterung der Kläranlage in Aussicht gestellt.

1.1.1

Der Zuwendungsbescheid ist durch die rückwirkende Satzungsänderung, die am 28.12.2001 im Amtsblatt des Landkreises Lichtenfels bekanntgemacht wurde, rechtswidrig geworden. Der Zuwendungsbescheid ist zwar nicht aufgrund des Fehlens des Umlegungsschlüssels in der ursprünglichen Verbandssatzung rechtswidrig. Zwar gehört der Umlegungsschlüssel gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit -KommZG -zum notwendigen Inhalt der Verbandssatzung. Die amtliche ordnungsgemäße Bekanntma-chung der Satzung und ihrer Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Lichtenfels vom 17.11.2000 hat jedoch gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 KommZG konstitutive Wirkung (Schulz/Wachsmuth/Zwick/Bauer/Mühlbauer/Oehler/Stanglmayr/Winkler/Bloeck/ Hauth/Stadlöder, Kommunalverfassungsrecht Bayern, Erl. 2.2 zu Art. 21 KommZG; Hauth/Hillermeier/Bonengel/Kitzeder, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverbände, Erl. 3 zu Art. 21 KommZG). Jedenfalls wären Rechtshandlungen eines fehlerhaft gebildeten Zweckverbandes rechtswirksam, wenn im Übrigen die rechtlichen Voraussetzungen für die Rechtshandlung vorliegen (Hauth u.a., a.a.O., Erl. 7 zu Art. 21), so dass es auf diese Frage

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nicht entscheidungserheblich ankommt. Denn die Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 21.11.2000 sind nach der Satzungsänderung unzutreffend. Der Zuwendungsbescheid ist jedoch durch die „Erste Satzung zur Änderung der Verbands-satzung“ rechtswidrig geworden. Gemäß Ziffer 3 der Anlage 8 zu den RZWas 1991 werden Vorhaben erst ab einer Förderschwelle von 2.000 DM/AA gefördert. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte, wird diese Förderschwelle von der För-derpraxis auch auf kommunale Zusammenschlüsse von kleineren Gemeinden -wie dem Kläger -angewendet, die dann von dem für kleinere Gemeinden geltenden höheren Fördersatz profitieren (Ziffer 8 der Anlage 8 zu den RZWas 1991; Ziffer 3 RZWas 1991). Grundlage des Zuwendungsbescheids war der geprüfte Entwurf für das Vorhaben vom 21.11.2000. Dort werden vom Kläger als maßgebliche zuwendungsfähige Kosten 3.816 DM je Abwasseranteil angegeben. Wie dem Antrag vom 21.11.2000 zu entnehmen ist, hängen diese Kosten maßgeblich von den Kosten für die „sonstigen zukünftigen Abwasseranlagen“ ab. Denn die in der Anlage 4 des Antrags angegebenen zuwendungsfähigen Kosten des Gesamtvorhabens von 51.927.292,44 DM setzten sich aus den Kosten für die Kläranlage in Höhe von 11.109.000 DM und aus den Kosten für die „sonstigen Abwasseranlagen“ in Höhe von 40.818.292,44 DM zusammen. Der größte Teil dieser Kosten für die „sonstigen Abwas-seranlagen“ sollte danach erst in der Zukunft (bis zum 31.12.2008) realisiert werden (34.469.000 DM). Ursprünglich war es gemäß § 4 Abs. 1 der Verbandssatzung Aufgabe des Klägers, „technische Anlagen zur Abwasserentsorgung (Abwassersammlung einschließlich Oberflächen-und Straßenentwässerung und Abwasserreinigung einschließlich der Entsorgung der anfallenden Reststoffe wie z.B. Klärschlamm, Fäkalschlamm, Filtergut, Rechen-und Sandfang-gut) zu bauen und zu betreiben“. Aufgrund der „Ersten Satzung zur Änderung der Verbandssatzung“, wurde der Aufgabenbereich rückwirkend auf den Bau und den Betrieb der Kläranlage beschränkt. Im Förderverfahren hätten damit nur noch die Kosten für die Kläranlage (11.109.000 DM) Berücksichtigung finden dürfen. Die Kosten je Abwasseranteil hätten sich damit auf 555 DM/AA verringert (vgl. Anlage 4 zum Antrag vom 21.11.2000), so dass die Förderschwelle nicht erreicht worden wäre. Die Satzung konnte auch mit Wirkung für die Vergangenheit geändert werden. Die Verbandsversammlung ist für die Änderung der Verbandsaufgabe zuständig (§ 11 Abs. 1 der Verbandssatzung in ihrer ursprünglichen Form). Gemäß Art 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung – GO – kann eine Satzung den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestimmen. Gemäß § 2 der Änderungssatzung tritt diese zum 18.11.2000 in Kraft. Bei einer rückwirkenden Satzung ist zwischen echter und unechter

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Rückwirkung zu unterscheiden. Eine echte Rückwirkung liegt danach vor, wenn eine Rechtsnorm in abgewickelte, vergangene Tatbestände eingreift und an diese nachträglich ungünstigere Rechtsfolgen knüpft (BayVerfGH vom 20.11.2003, Az. Vf. 12-VII-02, BayVBl. 2004, 138). Diese ist nur unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig. Von einer unechten Rückwirkung ist hingegen auszugehen, wenn eine Satzung in zwar in der Vergangenheit begonnene, aber noch in die Gegenwart oder Zukunft hineinwirkende, bisher nicht abgeschlossene Tatbestände eingreift, in dem sie für die Gegenwart oder Zukunft un-günstigere Rechtsfolgen schafft. Eine (belastende) unechte Rückwirkung ist dann verfas-sungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingreift und die Bedeutung des norm-geberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des Betroffenen am Fortbestand des bisherigen Zustandes nicht übersteigt (BayVGH vom 25.01.2010, Az. 20 B 09.1553; Widtmann/Grasser/Glaser, GO, RdNr. 3 zu Art. 26). Die vorliegende unechte Rückwirkung ist zulässig. § 1 Abs. 1 der „Ersten Satzung zur Änderung der Verbandssatzung“ ist keine belastende Regelung, weil er die Aufgabe des Zweckverbandes auf den Bau und den Betrieb der Kläranlage beschränkt und damit nur den Gegenstand des Unternehmens beschreibt, jedoch nicht seine Befugnisse (BayVGH vom 25.01.2010, a.a.O.). Zudem beschränkt diese Norm lediglich den bereits zuvor übertragenen Aufgabenbereich. Selbst wenn dennoch das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rückwirkung gefordert werden sollte, wären die Voraussetzungen gegeben. Das Förderverfahren ist noch nicht abgeschlossen; Ziffer 2.1 ANBest-K und NBest-Was 1991 sehen die Folgen einer Ermäßigung der zuwendungsfähigen Ausgaben vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen, dem im Rahmen einer Abwägung Rechnung zu tragen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch auf Fälle rückwirkend sich ergebender Rechtswidrigkeit ist Art. 48 BayVwVfG anwendbar (BVerwG vom 16.11.1989, Az. 2 C 43/87, DVBl 1990, 304; vom 13.09.1972, Az. VIII C 85.70, BVerwGE 40, 336).

1.1.2

Der Rücknahme des rechtswidrigen Zuwendungsbescheids steht ein schützenswertes Ver-trauen des Klägers auf den Bestand des Verwaltungsaktes i.S.v. Art. 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BayVwVfG nicht entgegen. Das Institut des Vertrauensschutzes soll den Bürger unter gewissen Voraussetzungen in seinem Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit und den Bestand von Maßnahmen der Verwaltung schützen. Demgegenüber kann sich eine Behörde grundsätzlich nicht auf Vertrauensschutz gegenüber einer anderen Behörde berufen. (BVerwG vom 20.06.1967, Az. V C 175.66, BVerwGE 27, 215/218 f). Das gilt auch für Gemeinden, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Ver-waltung gebunden sind und nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustandes ver-

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trauen können sollen, sondern darauf achten müssen, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (BayVGH vom 06.04.2001, Az. 4 B 00.334, BayVBl 2002, 80). Auch der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KommZG) kann schon deshalb keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Nur in engen Ausnahmefällen kann ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in Betracht kommen. Ein solcher Ausnahmefall kann dann gegeben sein, wenn für den Fall der Rück-zahlung der Fördermittel die ordnungsgemäße Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Klä-gers gefährdet wird oder wenn der Kläger aufgrund der Beteiligung oder Beratung durch die bewilligende Behörde Tatsachen geschaffen hat, die die Rechtswidrigkeit der Zuwendung begründet haben, und dann im Vertrauen auf die Förderung Vermögensdispositionen getätigt hat (BayVGH vom 06.04.2001, a.a.O.).

a.

In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger geltend, dass im Falle einer Rückzahlung zwar nicht seine Aufgabenerfüllung, jedoch die Aufgabenerfüllung der Verbandsmitglieder gefährdet sei. Dies rechtfertigt nicht die Annahme eines der (eng auszulegenden) Ausnah-mefälle. Abzustellen ist zunächst auf den Kläger als Schuldner. Dieser kann sich bei seinen Mitgliedsgemeinden refinanzieren; seine Aufgabenerfüllung ist nicht gefährdet. Auch eine „Handlungsunfähigkeit“ der Verbandsmitglieder ist nicht ersichtlich. Wegen des Ausnahme-charakters sind hieran strenge Anforderungen zu stellen. Die Gemeinden haben wegen des Kostendeckungsprinzips die Möglichkeit, ihre Kosten über Gebühren geltend zu machen. Gleichzeitig besteht für Härtefälle die Möglichkeit, eine Stundung der Rückforderung zu be-antragen. Angesichts dieser Handlungsalternativen ist eine Gefährdung der Aufgabenerfül-lung nicht ersichtlich.

b.

Die Rechtswidrigkeit der Zuwendung beruht auf der rückwirkenden Satzungsänderung des Klägers. Eine Beteiligung oder Beratung durch die bewilligende Behörde, die die Satzungs-änderung forciert haben könnte, ist nicht ersichtlich und den Akten auch nicht zu entnehmen. Dem Einwand des Klägers, seine Mitglieder seien davon ausgegangen, der Zweckverband diene lediglich der Beantragung der Fördermittel für die Kläranlage, stehen die Angaben im Antrag auf Gewährung einer Zuwendung vom 21.11.2000 entgegen. Als zuwendungsfähige Kosten des Gesamtvorhabens gibt der Antragsteller – also der Kläger – gerade auch Kosten für die „sonstigen Abwasseranlagen“ an. Der „Hinweis“ unter Ziffer 7 des Zuwendungsbe-scheids verdeutlicht die Relevanz der Zukunftsinvestitionen für die Förderung zu Gunsten

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des Klägers. Auch aufgrund der Ziffern 2.1. der ANBest-K und der NBest-Was 1991 musste dem Kläger bewusst sein, dass eine Reduzierung der Kosten auf die Förderung Einfluss nehmen werde. Selbst wenn der Kläger dennoch von einer Unschädlichkeit seines Handelns auf die Förderung ausging, ist eine Beteiligung Staatlicher Behörden an dieser Vorstellung weder ersichtlich, noch den Akten zu entnehmen.

1.1.3

Die Rücknahme des Zuwendungsbescheids erfolgte ermessensfehlerfrei. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG räumt der Behörde bezüglich ihrer Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes Ermessen ein. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt insbesondere, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art berücksichtigt, die nach Sinn und Zweck des zu vollziehenden Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften oder allgemeiner Rechtsgrundsätze dabei keine Rolle spielen können oder dürfen, oder umgekehrt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht lässt, die zu berücksichtigen wären (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., RdNr. 12 zu § 114). Etwas anderes gilt jedoch bei sogenannten intendierten Entscheidungen. Im Rahmen des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG lenkt das Gesetz in Fällen des Ausschlusses des Vertrau-ensschutzes das der Behörde zustehende Ermessen dahin, dass der Verwaltungsakt grund-sätzlich zurückzunehmen ist (BVerwG vom 16.06.1997, Az. 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55; BayVGH vom 15.03.2001, Az. 7 B 00.107, NVwZ 2001, 931; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, RdNr. 127 zu § 48). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen, wenn eine ermessenseinräumende Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung nämlich von selbst. Dann bedarf es auch insoweit keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung der Entscheidung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerfreier Gebrauch des Ermessens vor, wenn

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diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BVerwG vom 23.05.1996, Az. 3 C 13.94, Buchholz 451.513 Sonst Marktordnungsrecht Nr 1). Der Kläger macht als solche außergewöhnlichen Umstände eine fehlerhafte Beratung durch Staatsbehörden im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Förderung geltend sowie den Umstand, dass die Satzungsänderung auf einer Empfehlung des Kommunalen Prü-fungsverbands beruht. Auch hätte die Gemeinde A. die Kläranlage nicht mitfinanziert, wenn es hierfür keine Förderung an den Zweckverband gegeben hätte.

Diese Umstände sind nicht geeignet, ein Abweichen von der intendierten Entscheidung zu-zulassen. Ein atypischer Ausnahmefall liegt nicht vor. Denn zum Einen handelt es sich bei den Richtlinien über die staatliche Förderung kommunaler Projekte, die rechtswirksam zur Grundlage des Zuwendungsbescheids erklärt worden sind (Ziffer 5 des Zuwendungsbe-scheids), um ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die anders als Rechtsnormen nicht der eigenständigen richterlichen Kontrolle unterliegen. Sie sind verwaltungsinterne Weisungen und dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen; insoweit regeln sie das Ermessen der letztlich für die Verteilung der Mittel zuständigen Stellen (BVerwG vom 23.04.2003, Az. 3 C 25/02, NVwZ 2003, 1384; BayVGH vom 04.08.2008, Az. 4 ZB 06.1593; vom 17.09.2007, Az. 4 ZB 06.686; vom 27.02.2007, Az. 4 ZB 96.799). Es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass der Beklagte von einer richtlinienkonformen Verwaltungspraxis abgewichen ist. Zum Anderen weist die Struktur des in den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben festgelegten Förderverfahrens, in dem der Zuwendungsbescheid Zuwendungen als Maximalförderung lediglich in Aussicht stellt, diese nach Baufortschritt sukzessive abgerufen werden und die staatliche Förderung erst nach Prüfung der Verwendungsnachweise endgültig im Schlussbescheid festgesetzt wird, dem Antragsteller das Risiko vollständiger und richtiger, d.h. dem Förderungsprogramm entsprechender Angaben zu (BayVGH vom 27.02.2007, a.a.O.). Insofern bestimmt Ziffer 5.1.2 der ANBest-K für Zuwendungsempfänger die Verpflichtung, unverzüglich der Bewilli-gungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Um-stände sich ändern. Die Interessen des Klägers an der Aufrechterhaltung des Zuwendungs-bescheids erweisen sich auch angesichts der in den Zuwendungsbescheid übernommenen Nr. 2.1 ANBest-K nicht als schutzwürdig. Nach dieser auflösenden Bedingung i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG (BayVGH vom 17.09.2007, a.a.O.; vom 27.02.2007, a.a.O.) -die jedoch eine Rücknahme gemäß Art. 48 BayVwVfG nicht ausschließt (vgl. BayVGH vom 27.02.2007, a.a.O.) -ermäßigt sich die Zuwendung, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen. Für den Bedingungseintritt ist es unerheblich, auf welche Weise sich die zuwendungsfähigen Ausga-

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ben ermäßigen; es genügt jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenom-menen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben. Auch eine in den Raum gestellte (nochmalige) Änderung der Satzung dahingehend, dass der Zweckverband wieder für die „Zukunftsinvestitionen“ zuständig werden könnte, war angesichts der mittlerweile weitestgehenden Realisierung dieser Investitionen durch die Mitgliedsgemeinden im Rahmen der Ermessensausübung nicht zu berücksichtigen. Der Zuwendungsbescheid konnte auch ermessensfehlerfrei mit Wirkung für die Vergangen-heit zurückgenommen werden. Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren. Nach Ziffer 8.3.2 ANBest-K kann ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt. Zwar liegen die Voraussetzungen des Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG nicht vor, weil im Moment der Antragstellung am 21.11.2000 noch die Verbandssatzung in ihrer ursprünglichen Fassung galt und damit der Kläger nicht durch die fehlerhafte Angabe den Zuwendungsbescheid erwirkte, sondern vielmehr durch Unterlassung der Mitteilung. Auch liegen die Voraussetzungen der Ziffer 8.3.2 ANBest-K nicht vor, weil der Zuwendungsbescheid zurückgenommen und nicht widerrufen wurde. Der Kläger hat jedoch durch die rückwirkende Satzungsänderung die Ursache der Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts gesetzt, so dass seine Interessen nicht schutzwürdig sind. Auf ein Verschulden des Kläger kommt es dabei nicht an (BVerwG vom 14.08.1986, Az. 3 C 9.85, BVerwGE 74, 357).

1.1.4

Das Wasserwirtschaftsamt hat den Zuwendungsbescheid gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme von den Tatsa-chen, die die Rücknahme des Bescheids rechtfertigen, zurückgenommen. Die Frist für die Rücknahme beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwal-tungsakts erkannt hat und ihr auch die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BVerwG v. 19.12.1984, Az. GrSen 1/84, GrSen 2/84, BVerwGE 70, 356; vom 24.1.2001, Az. 8 C 8.00, BVerwGE 112, 360; BayVGH vom 06.04.2001, Az. 4 B 00.334, BayVBl 2002, 80). Als frühester Zeitpunkt für die Kenntnis kommt die Mitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Bayreuth bezüglich des streitgegenständlichen Förderverfahrens vom 30.04.2007, eingegangen beim Wasserwirt-schaftsamt am 04.05.2007, in Betracht sowie die Mitteilung vom 30.05.2007, eingegangen beim Wasserwirtschaftsamt am 08.05.2007, bezüglich des Förderverfahrens der Stadt

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B., in dem unter den Az. B 2 K 08.511 bis B 2 K 08.517 beim Bayerischen Ver-waltungsgericht Bayreuth Verfahren anhängig sind. Der Rücknahmebescheid vom 29.04.2008 ging dem Kläger laut Empfangsbekenntnis am 30.04.2008 zu, so dass schon bei Annahme dieses frühest möglichen Zeitpunktes die Jahresfrist eingehalten ist. Im Übrigen ist jedoch in der Mitteilung des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes Bayreuth bezüglich des streitgegenständlichen Förderverfahrens von einer Änderung der Verbandssatzung nicht die Rede. Der Kläger nahm erst mit Schriftsatz vom 31.03.2008 auf das Anhörungsschreiben des Wasserwirtschaftsamtes zu der Änderung der Verbandssatzung Stellung. Erst mit diesem Schreiben waren dem Wasserwirtschaftsamt die zur Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids führenden Tatsachen vollständig bekannt (vgl. BayVGH vom 06.04.2001, a.a.O.; Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 152 ff zu § 48). Eine Übersendung der Änderungssatzung an das Wasserwirtschaftsamt im Jahr 2002 ist nicht ersichtlich und dieser Vortrag wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht weiterverfolgt. Auch die – eventuell teilweise fehlerhafte – Bearbeitung der Zuwendungsanträge der Stadt B. lässt nicht auf eine positive und vollständige Kenntnis der Tatsachen schließen.

1.2

Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist rechtmäßig.

Gemäß Ziffer 11.1 RZWas 1991 werden die Zuweisungen aufgrund des Zuwendungsbe-scheids entsprechend dem Baufortschritt und nach Bereitstellung der Haushalts-und Be-triebsmittel anteilig bewilligt und ausbezahlt. Der Zuwendungsbescheid vom 04.12.2000 ist aufgrund der rückwirkenden Satzungsänderung rückwirkend rechtswidrig geworden, so dass auch die Bewilligungsbescheide rechtswidrig wurden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach Art. 48 BayVwVfG liegen nach dem oben Gesagten auch bezüglich der Bewilligungsbescheide vor.

1.3

Die Rücknahme der Schlussbescheide ist rechtmäßig.

Die RZWas 1991 sehen Schlussbescheide nicht ausdrücklich vor. Auch bei diesen handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, weil sie den Abschluss der Fördermaßnahme feststellen, einen abgeänderten Zuwendungsbescheid (endgültiger Zuweisungsbetrag von 1.357.480,46 €; noch nicht bewilligte, nicht näher bestimmte Zuwei-sungen von 24.542,54 € bzw. 184.728,82 €) darstellen und eine eventuelle Schlussauszah-

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lung bewirken. Sie sind aufgrund des rechtswidrigen Zuwendungsbescheids rechtswidrig geworden und konnten zurückgenommen werden. Auf das unter 1.1 Gesagte wird Bezug genommen. Zwar wurde der Bescheid vom 27.08.2004 bereits durch den Bescheid vom 14.11.2005 auf-gehoben und ersetzt. Insoweit stellt sich der angegriffene Rücknahmebescheid des Was-serwirtschaftsamts mangels neuer Sachentscheidung als wiederholende Verfügung dar (vgl. BVerwG vom 10.10.1961, Az. VI C 123.59, NJW 1962, 362; Kopp/Ramsauer, a.a.O., RdNr. 55 zu § 35). Eine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit ist nicht gegeben.

2.

Auch die Rückforderung des bereits ausbezahlten Zuweisungsbetrags in Höhe von 1.357.480,45 € erweist sich als rechtmäßig. Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder wider-rufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG). Der Zuwendungsbescheid, die Bewilligungsbescheide und der Schlussbescheid vom 14.11.2005 wurden mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Zwar wurde die Rücknahme für die Vergangenheit nicht ausdrücklich in den Tenor des Bescheids aufge-nommen, sie ergibt sich jedoch aus einer Auslegung des Verwaltungsakts. Wegen der in Ziffer 2.1 ANBest-K enthaltenen auflösenden Bedingung sind die zurückgenommenen Bescheide zudem unwirksam geworden. Auch dieser Grund rechtfertigt die Rückforderung. Die Rechtsfolge der Rückforderung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz; ein Ermessen ist der Behörde insoweit nicht eröffnet. Auf den Wegfall der Bereicherung gemäß Art. 49 a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB -kann sich eine Gemeinde grundsätzlich nicht berufen (BayVGH vom 07.05.2009, Az. 4 B 06.3354, KommunalPraxis BY 2009, 309). Abgesehen davon hat der Kläger die Zuwendungen für die Errichtung des geförderten Vorhabens verbraucht und damit Aufwendungen erspart.

3.

Nach Art. 49 a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Un-wirksamkeit des Verwaltungsakts an mit 6 v.H. jährlich zu verzinsen.

-18-

Die Rücknahme erfolgte mit Wirkung für die Vergangenheit, so dass der Erstattungsbetrag ab dem Tag der jeweiligen Auszahlung zu verzinsen ist. Die auf den 01.07.2008 festgelegte, mittlerweile hinfällige Zahlungsfrist belastet den Kläger daneben nicht.

4.

Der in der mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter für den Fall des Unterliegens im Hauptantrag gestellte Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag ist zunächst gemäß § 88 VwGO auszulegen. Streitgegenständlich ist ein Rück-nahmebescheid des Wasserwirtschaftsamtes. Es liegt eine Anfechtungssituation vor und keine Verpflichtungsklage; eine Entscheidung der Behörde hat der Kläger nicht beantragt. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Soweit die Verwaltungs-behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzliche Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Hebt das Gericht einen Verwaltungsakt wegen Ermessensfehlerhaftigkeit auf, bleibt es der Behörde in der Regel unbenommen, erneut ermessensfehlerfrei über den Sachverhalt zu entscheiden. Da der angegriffene Verwaltungsakt jedoch nicht ermessensfehlerhaft ist (vgl. Ziffer 1.1.3 des Urteils), war er auch nicht insoweit aufzuheben.

5.

Als unterlegene Beteiligte hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfah-rens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO –. Wegen der allenfalls geringen Höhe der seitens des Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.

-19 -

Rechtsmittelbelehrung:

Nach § 124 und § 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwal-tungsgericht Bayreuth, Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth, schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. gez. S. gez. K. gez. E.

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