Urheberrechtliche Einordnung topografischer Karten

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"Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können topografische Karten Urheberschutz genießen, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen<ref>(BGH GRUR 2005, 854 [856] - Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk)</ref>. Kartografische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topografischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartografen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartografische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartografischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden<ref>(BGH GRUR 2005, 854 [856], Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH, GRUR 1987, 360 [361] = NJW-RR 1987, 750 - Werbepläne; GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten)</ref>. Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang für das betreffende Werk<ref>(BGH GRUR 2005, 854 [856] - Karten-Grundsubstanz; BGH, GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten)</ref>.

Der Raum für den Fall einer schöpferischen Leistung ist bei Kartenwerken eingeschränkt, weil die Darstellung durch die topografischen Gegebenheiten, wie den Verlauf von Gebirgszügen Flüssen, Straßen etc. bereits weitgehend festgelegt ist. Soweit sich die Darstellungen einer Karte auf deren Wiedergabe beschränkt, also unmittelbar auf der Bodenvermessung und ihren Ergebnissen beruht und nicht über die bloße Mitteilung geografischer Tatsachen hinausgeht, ist sie nicht schutzfähig<ref>(BGH GRUR 1965, 45 [47] - Stadtplan; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk: ".... die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen sind allerdings urheberrechtlich frei; ...."; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206 und § 24 Rn. 3)</ref>. Die schöpferische Leistung kann nur in einer darüber hinausgehenden Darstellung liegen. Insoweit sind aber bestimmte Darstellungstechniken notwendig und allgemein üblich, beispielsweise die Verwendung von Höhenlinien, die Darstellung von Waldflächen in grüner und von Gewässern in blauer Farbe, die Darstellung von Straßen auf speziellen Autokarten etc. oder eine vorgegebene bestimmte Darstellungsweise bei Spezialkarten. Auch diese allgemein üblichen Darstellungstechniken und Darstellungsmittel begründen grundsätzlich keinen Urheberschutz<ref>(Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206; RGZ 108, 62 [64])</ref>. Ein Spielraum für die schöpferische Gestaltung besteht jedoch bei der Generalisierung, der Auswahl und Hervorhebung der darzustellenden Elemente (Darstellungsmittel), die geografisches Einfühlungsvermögen verlangen, um die jeweilige Generalisierungsmaßnahme mit der Fülle der zu vermittelnden Informationen abzustimmen und eine möglichst umfassende Information mit guter Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Karte zu vereinbaren, z.B. Wahl und Anwendung der Darstellungsmittel, Art der Linienführung. Insoweit kann sich bei der Übertragung auf einen kleineren Maßstab eine schöpferische Leistung ergeben, aber auch die individuelle Auswahl und Kombinationen bekannter Darstellungsmethoden kann eine schöpferische Leistungen begründen (Darstellungsmethode), etwa bei der Farbgebung, der Beschriftung, der Verwendung eines gleitenden Maßstabs oder bestimmter Bildzeichen und Symbole<ref>(BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten, Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206)</ref>. Bloße Weglassungen und Vergröberungen reichen dazu nicht aus<ref>(BGH GRUR 1965, 45 [47] - Stadtplan; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206)</ref>. Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich demgemäß bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht<ref>(BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH GRUR 1965, 45 [46] - Stadtplan)</ref>. Der Einsatz bekannter (nicht geschützter) Darstellungsmittel schließt es nicht aus, dass im Einzelfall durch die Art und Weise des Einsatzes dieser Darstellungsmittel in der Gesamtschau ein schutzfähiges Werk entstanden ist, dem nach dem Maß der schöpferischen Leistung im Einzelfall ein größerer Schutzumfang zukommen kann als sonst Werken dieser Art<ref>(BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk)</ref>."<ref>OLG Stuttgart Urteil vom 16.1.2008, 4 U 64/07 Abs. 18 f.</ref>

Fußnoten

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