Transparenzsatzung - Entwurf von Dr. Thomas Walter, Leipzig, nach dem Muster des "Hamburger Modells

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Hier arbeiten wir am Entwurf einer Transparenz- und Informationsfreiheitssatzung für Burgkunstadt.

Entwurf einer Transparenzsatzung für Burgkunstadt<ref>Quelle: Piratenpartei Deutschland (CC BY-SA 3.0)- AG Transparenzsatzung http://wiki.piratenpartei.de/wiki/images/4/45/KommunaleTransparenzsatzungSN.pdf Entwurf von Dr. Thomas Walter, Leipzig, nach dem Muster des "Hamburger Modells"</ref>

Abschnitt 1. Transparenzgebot

§1 Satzungszweck

Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei den in § 2 Ziff. 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Diese Satzung soll durch Transparenz das Vertrauen in das Handeln von kommunaler Politik und Verwaltung fördern, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken.

§2 Begriffsbestimmungen, Gebot der Erstreckung auf juristische Personen des Privatrechtes

Im Sinne dieser Satzung sind

  1. Informationen alle Aufzeichnungen unabhängig von der Art ihrer Speicherung,
  2. Veröffentlichungen Aufzeichnungen im Informationsregister nach Maßgabe des § 10,
  3. Behörden alle amtlichen Stellen der Stadt Burgkunstadt einschließlich der Eigenbetriebe, soweit sie im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung tätig werden. Hierunter fallen auch alle der Aufsicht der Stadt Burgkunstadt unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes. Soweit sich die Stadt Burgkunstadt zur Erfüllung ihrer Aufgaben juristischer oder natürlicher Personen des Privatrechtes bedient, oder ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben übertragen hat oder mit einem Anteil von mindestens 50 % an juristischen Personen des Privatrechtes beteiligt ist, hat sie durch vertragliche Regelungen oder durch Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung dafür zu sorgen, dass jeder Einwohner der Stadt Burgkunstadt einen eigenen Anspruch entsprechend § 328 BGB erhält, von den betreffenden Personen des Privatrechtes Auskunft und Informationen nach Maßgabe dieser Satzung zu erhalten. In diesem Sinne gelten diese Personen des Privatrechtes auch als Behörden nach Maßgabe dieser Satzung. Gleiches gilt auch für Unterbeteiligungen vorgenannter Unternehmen, soweit dies auf Grund der Beteiligungsverhältnisse durchsetzbar ist. Wird dem Einwohner die gewünschte Information seitens der Personen des Privatrechtes verweigert oder nach Ablauf der hier normierten Fristen nicht gewährt, hat der Einwohner Anspruch gegenüber der Stadt Burgkunstadt auf Verschaffung der entsprechenden Information nach Maßgabe dieser Satzung.
  4. Informationsregister ein zentral zu führendes, elektronisches und allgemein zugängliches Register, das alle nach dieser Satzung veröffentlichten Informationen enthält. Soweit nach Ziff. 3 natürliche oder juristische Personen des Privatrechtes verpflichtet werden, obliegt diesen die Führung eines betriebsinternen Informationsregisters.
  5. auskunftspflichtige Stellen die in Ziff. 3 bezeichneten Behörden

§3 Anwendungsbereich

(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen Beschlüsse des Stadtrates, Vorlagen der Verwaltung zur Entscheidungsfindung des Stadtrates und des Bürgermeisters, Ratsversammlungen, Mitteilungen an die Bürger, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Unterlagen, außerdem Verträge, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, das Baumkataster, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne sowie Bauanträge und -genehmigungen, unveröffentlichte Gerichtsentscheidungen, die der Behörde vorliegen, sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse.

(2) Alle anderen Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen.

(3) Die Vorschriften über die Veröffentlichung und den Zugang zu Informationen (Informationspflicht) gelten für alle Behörden im Sinne von §2 Ziff. 3.

§ 4 Schutz personenbezogener Daten

(1) Schutzwürdige personenbezogene Daten können in Veröffentlichungen unkenntlich gemacht werden.

(2) Auf Antrag ist Zugang zu Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, zu gewähren, wenn

  • er durch Rechtsvorschrift erlaubt ist,
  • er zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner geboten ist,
  • die oder der Betroffene in die Übermittlung eingewilligt hat.

(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen bei der Veröffentlichung von Verträgen die personenbezogenen Daten der Vertragspartner nicht unkenntlich gemacht werden. Die Vertragspartner sind darauf hinzuweisen. Ihr Einverständnis ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages.

(4) Personalakten sind von der Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht ausgenommen. Betroffene können jederzeit Einsicht nehmen.

§5 Schutz öffentlicher Belange

(1) Von der Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht ausgenommen sind Informationen soweit und solange

  1. durch deren Bekanntgabe der Verfahrensablauf eines Gerichtsverfahrens, eines Ordnungwidrigkeitsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens gefährdet würde,
  2. ihre Bekanntgabe das Ergebnis eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens beeinflussen würde.

(2) Nach Wegfall des Ausschlussgrundes sind die Informationen nach Maßgabe der Satzung zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

§6 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

(1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, durch deren Weitergabe einem Vertragspartner oder einem Dritten ein erheblicher Schaden entstehen würde.

(2) Informationen und Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, unterliegen der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Ein überwiegendes Informationsinteresse liegt insbesondere vor, soweit Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gegeben sind.

(3) Bei Angaben gegenüber den Behörden sind Betriebsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist zu erläutern. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken.

7 Trennungsgebot

Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 4 bis 6 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

§ 8 Einschränkungen der Informationspflicht

(1) Soweit eine Weitergabe von Informationen durch höherrangiges Recht verboten ist, ist eine Darstellung ihres Gegenstandes und ihres Titels im zulässigen Umfang nach Maßgabe der Satzung zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

(2) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Verträge mit einem Gegenstandswert von weniger als 20.000 €, wenn zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen 12 Monate Verträge über weniger als insgesamt 20.000 € abgeschlossen worden sind. Bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses sind sie auf Antrag zugänglich zu machen.

(3) Soweit und solange Teile von Informationen aufgrund der §§ 4 bis 6 weder veröffentlicht noch auf Antrag zugänglich gemacht werden dürfen, sind die anderen Teile zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen.

§ 9 Informationsfreiheit

Jeder Einwohner hat nach Maßgabe der Satzung Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der Behörden sowie auf deren Veröffentlichung.

§ 10 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht

(1) Informationen im Sinne von §3 Abs. 1 sind unverzüglich im Volltext in elektronischer Form im Informationsregister zu veröffentlichen. Alle Dokumente müssen leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein.

(2) Verträge sind 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen. Bis dahin kann die Behörde vom Vertrag zurücktreten. Bei Gefahr im Verzuge oder drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden.

(3) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist frei. Das gilt auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbe reitung dienen. Urheberrechte sind bei der Beschaffung von Informationen abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können.

(4) Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym; er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt.

(5) Alle veröffentlichten Informationen müssen in einem wieder verwendbaren Format vorliegen. Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das Datenformat muss auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen muss frei verfügbar sein.

(6) Die Informationen im Informationsregister müssen mindestens 10 Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden.

(7) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein.

(8) Die Verwaltung wird ermächtigt, weitere Einzelheiten zur Veröffentlichung durch Verwaltungsvorschrift zu regeln.

Abschnitt 2: Informationen auf Antrag

§ 11 Antrag

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen soll schriftlich gestellt werden. Eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist zulässig.

(2) Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen. Dabei wird die antragstellende Person von der angerufenen Behörde beraten. Ist die angerufene Stelle selbst nicht auskunftspflichtig, so hat sie die auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen


§12 Zugang zur Information

(1) Die auskunftspflichtigen Stellen haben nach Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so weist die auskunftspflichtige Stelle auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle.

(3) Die auskunftspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die auskunftspflichtige Stelle die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Die §§ 17 bis 19 des Bundesverwaltungsgesetzes i.V.m. §1 SächsVwVfG geltend entsprechend.

(4) Die auskunftspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung, zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen.

(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

(6) Die auskunftspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt.

(7) Soweit Informationsansprüche aus den in §§ 4 (personenbezogene Daten) und 6 (Betriebsgeheimnisse) genannten Gründen nur mit Einwilligung der Betroffenen erfüllt werden können, ersucht die Behörde den oder die Betroffenen um ihre Einwilligung.

13 Bescheidung des Antrags

(1) Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Stelle, in der gewünschten Form zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Mündliche Anfragen brauchen nur mündlich beantwortet zu werden.

(3) Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung,so kann die auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die antragstellende Person ist darüber schriftlich zu unterrichten.

(4) Für Amtshandlungen auf Grund dieser Satzung werden Gebühren, Zinsen und Auslagen entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Nach Maßgabe von § 2 Nr. 3 verpflichtete Personen des Privatrechtes können entsprechende Kostenerstattung verlangen.

Abschnitt 3: Schlussbestimmungen

§ 14 Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften oder besondere Rechtsverhältnisse, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren, bleiben unberührt.

§ 15 Öffentlich Rechtliche Verträge

Bei zukünftigen öffentlich rechtlichen Verträgen ist auf die Bestimmungen dieser Satzung Rücksicht zu nehmen.

§16 Altverträge

(1) Soweit in Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossen worden sind (Altverträge), ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist, unterliegen sie nicht der Veröffentlichungspflicht.

(2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Altvertrages gestellt und stehen der Gewährung von Informationen Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die vertragschließende Behörde den Vertragspartner zu Nachverhandlungen mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben.

(3) Für Änderungen oder Ergänzungen von Altverträgen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 17 Übergangsregelungen, Inkrafttreten

(1) Die Veröffentlichungspflicht gilt für Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgezeichnet worden sind, nur soweit sie in elektronischer Form vorliegen.

(2) Die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Satzung sind innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten herzustellen.

(3) Diese Satzung tritt am .......... in Kraft.


Muster

Fußnoten

<references />