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Aus unserem Grundsatzprogramm

Bürgerbeteiligung

Bürgeranträge und Bürgerbegehren

Bürgeranträge und Bürgerbegehren sehen wir als geeignete Mittel an, auch Minderheiten eine Mitwirkungs- und -gestaltungsmöglichkeit in der Kommunalpolitik zu geben.

Regelmäßige Informationsveranstaltungen

Bei Themen, die eine Gruppe von Bürgern (z.B. Ortsteile) betreffen, werden zu Beginn, während und am Ende des Entscheidungsprozesses die Bürger vor Ort informiert. Sie können ihre Meinungen und Ideen einbringen. Während des Entscheidungsprozesses können interessierte Bürger Aufgaben übernehmen und das Ergebnis mitgestalten. Nach der getroffenen Entscheidung werden alle Bürger zeitnah und vor Ort über die Gründe informiert.

Aus unserem Wahlprogramm

(1) Transparenz und Bürgerbeteiligung leben

(1) Wir wollen das Vertrauen der Bürger in die Kommunalpolitik stärken. Die Einwohner von Burgkunstadt, der Stadtrat und die Stadtverwaltung sollen sich als Partner auf Augenhöhe verstehen. Der erste Schritt dazu ist die Einführung einer Bürgerinformationssatzung.

(2) Wir schaffen Fachgruppen zu verschiedenen Themen und setzen damit das Fachwissen und die Erfahrungen unserer Bürger zum Wohl unserer Stadt ein.

(3) Wir fördern Bürgerengagement, Nachbarschaften und öffentliche Patenschaften. Wir würdigen Bürgerengagement durch einen Burgkunstadter Bürgerpreis, der jährlich in mehreren Kategorien verliehen wird.

Aus der Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner numerus-clausus-Entscheidung bereits im Jahr 1972 die Grundlage für ein System der Teilhabe geschaffen - herrührend aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip. Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit des einzelnen sind dabei von herausragender Bedeutung. Das Spannungsfeld aus Individualität und Gemeinsinn ist das, was unser Menschenbild im Verfassungsstaat prägt:

"Persönliche Freiheit lässt sich auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen und ein unbegrenztes subjektives Anspruchsdenken auf Kosten der Allgemeinheit ist unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken. Das Grundgesetz hat - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt im Zusammenhang mit dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit hervorgehoben hat - die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden; der Einzelne muß sich daher diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren vorsieht, vorausgesetzt, daß dabei die Eigenständigkeit der Person gewahrt bleibt. Diese Erwägungen beanspruchen erst recht im Bereich staatlicher Teilhabegewährung Geltung. Hier würde es dem Gebot sozialer Gerechtigkeit, das sich im Gleichheitssatz konkretisiert, geradezu zuwiderlaufen, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel unter Vernachlässigung anderer wichtiger Gemeinschaftsbelange bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zugute kommen zu lassen."

BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70; 1 BvL 25/71 (Abs. 70)

Publikationen

Links

Siehe auch