Stimmrecht

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Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung

Nach GO Art. 49 Abs. 1 Satz 1 kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt nach GO Art. 49 Abs. 1 Satz 2, wenn ein Mitglied in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.

Eine persönliche Beteiligung liegt auch dann vor, wenn das Gemeinderatsmitglied, das Mitglied eines Vertretungsorgans einer juristischen Person ist, in der zur Beschlussfassung im Gemeinderat anstehenden Sache innerhalb des Vertretungsorgans nicht oder nicht als Einzelperson zur Vertretung berufen ist<ref>vgl. Kommentar Bayerische Kommunalgesetze von Bauer/Böhle/Ecker, RdNr. 4 zu Art. 49 GO</ref>.

GO Art. 49 Absatz 1 gilt nach GO Art. 49 Abs. 2 nicht

  1. für Wahlen,
  2. für Beschlüsse, mit denen der Gemeinderat eine Person zum Mitglied eines Ausschusses bestellt oder sie zur Wahrnehmung von Interessen der Gemeinde in eine andere Einrichtung entsendet, dafür vorschlägt oder daraus abberuft.

Ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, entscheidet der Gemeinderat ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten (GO Art. 49 Abs. 3) (grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung<ref>Stefan Papsthart, Glashaus mit Geheimnissen - Zur (Nicht-)Öffentlichkeit kommunaler Ratsarbeit, BayVBl. 2021, 253 ff., 256 (3.4.6.8.) Fn. 91</ref>).

Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (GO Art. 49 Abs. 4).

Ausschluss eines Vereinsmitglieds vom Stimmrecht

Ein Vereinsmitglied ist nach BGB § 34<ref>Bei dieser Norm handelt es sich wegen BGB § 40 um zwingendes Recht.</ref> nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts<ref>Mitstimmen bei eigener Wahl daher möglich, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 32 Rn. 3 mit Verweis auf BGH, Urteil vom 29.09.1955 - II ZR 225/54 = BGHZ 18, 205 für die GmbH, auch bei Abstimmung über Vereinsausschluss</ref> mit ihm<ref>anders als bei GO Art. 49 besteht kein Stimmrechtsausschluss bei Rechtsgeschäften mit Angehörigen des Vereinsmitglieds, vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1971 - III ZR 255/68 = NJW 1971, 1265</ref> oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. GO Art. 34 ist zwingendes Recht, sowohl für die Mitgliederversammlung (BGB § 40) als auch für die Beschlussfassung des Vereinsvorstands (BGB § 40 Satz 2). Die Mitwirkung eines ausgeschlossenen Mitglieds hat die Unwirksamkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war<ref>Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 78. Auflage 2019, Verlag C.H. Beck, ISBN 9783406725005, § 34 Rn. 2 mit Verweis auf RG, Urteil vom 02.02.1923 - II 147/22 = RGZ 106, 258, vgl. auch (GO Art. 49 Abs. 4) für den Gemeinderatsbeschluss</ref>.

Fußnoten

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