Stimmabgabe

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"Die Stimmabgabe ist eine Willenserklärung<ref>RGZ 118, 67 [69]</ref>. Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Willenserklärungen sind darum grundsätzlich anzuwenden<ref>Bartholomeyczik ArchZivPrax 144, 287 m w Nachw; Würdinger, Gesellschaften I, § 11 II; Küster, Inhalt und Grenzen der Rechte der Gesellschafter, S 72</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 14.07.1954 - II ZR 342/53 = BGHZ 14, 264 Abs. 12</ref> Dem hat sich der BGH "bereits in seinem Urteil vom 27.10.1951 - II ZR 44/50 - angeschlossen und davon lediglich die hier nicht gegebene Ausnahme gemacht, daß die Stimmabgabe dann der Anfechtung entzogen ist, wenn sie als Beitrittserklärung Bestandteil eines Gründungsvorgangs ist.

"Die begründete Anfechtung einer Abstimmungserklärung bewirkt aber nur, daß die abgegebene Stimme ungültig wird. Das ist ohne praktische Bedeutung, wenn der Gesellschafterbeschluß gar nicht auf dieser Stimme beruht, er also auch ohne sie wirksam ist, oder wenn trotz der Unwirksamkeit der Stimmabgabe noch ein Gesellschafterbeschluß vorhanden ist, seine Unwirksamkeit aber nicht mehr geltend gemacht werden kann<ref>Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, S 120; Bartholomeyczik a.a.O. S 327 m w Nachw; vgl. auch RGZ 106, 258 [263]; 115, 378 [383/4]; 125, 143 [148]; JW 27, 1678</ref>. Der Gesellschafterbeschluß kann nur durch Klage angefochten werden. Das gilt wie für die Aktiengesellschaft (§ 197 Abs. 1 AktG) ebenso auch für die Gesellschaft mbH<ref>BGHZ 11, 231 [235 m w Nachw]</ref>."<ref>BGH, Urteil vom 14.07.1954 - II ZR 342/53 = BGHZ 14, 264 Abs. 12 f.</ref>

Normen

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Beschluss vom 19.09.2002 - V ZB 37/02 = BGHZ 152, 63, NJW 2002, 3629: "Der Eigentümerbeschluss, der durch die Abstimmung zustande kommt, ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft in der besonderen Form eines Gesamtaktes, durch den mehrere gleichgerichtete Willenserklärungen der Wohnungseigentümer gebündelt werden<ref>vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 297 m. w. N.</ref>. Die von den Wohnungseigentümern abgegebenen Einzelstimmen sind hiernach empfangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber dem Versammlungsleiter. Auf sie finden die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln einschließlich der zur Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln (§§ 119 ff BGB) Anwendung<ref>BayObLGZ 1995, 407, 411; 2000, 66, 68 f; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 20; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 12; Staudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 69; vgl. auch BGHZ 14, 264, 267 für das Gesellschaftsrecht</ref>. Auch eine Auslegung der Stimmabgabe nach § 133 BGB ist hiernach eröffnet<ref>Staudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 69</ref>."<ref>Abs. 14</ref>
  • BGH, Urteil vom 14.07.1954 - II ZR 342/53 = BGHZ 14, 264 zur GmbH: "Die Gesellschafter einer GmbH, die alle mehrere Geschäftsanteile besitzen, können einstimmig den Ausschluß je eines ihrer Geschäftsanteile vom Gewinn- und Stimmrecht beschließen."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Bayerisches Oberstes Landesgericht (BayObLG)

  • BayObLG, Beschluss vom 07.12.1995 - 2Z BR 72/95 = NJW-RR 1996, 524: "4. Die Stimmabgaben auf einer Eigentümerversammlung sind ihrerseits einseitige, grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ist nur ein Eigentümer auf der Versammlung anwesend, entfällt das Erfordernis der Empfangsbedürftigkeit. 5. In jedem Falle aber muß die Kundgabe der Stimmabgabe erfolgen; damit ist die Willenserklärung abgegeben und der Eigentümerbeschluß gefasst. Die Kundgabe kann durch schriftliche Niederlegung der Abstimmung oder durch vorläufige Aufzeichnung auf einem Ton- oder Datenträger geschehen. Eine nachträgliche Aufzeichnung nach der Versammlung reicht hierzu jedoch nicht aus."<ref>Amtliche Leitsätze 4 und 5</ref>

Siehe auch

Fußnoten

<references/>