Sperrvermerk

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Definitionen

  • "Ein Sperrvermerk ist ein Haushaltsvermerk, der bestimmt, dass eine bestimmte Aufwendung oder Ausgabe so lange nicht getätigt werden darf, bis eine bestimmte Voraussetzung vorliegt. Beispielsweise kann der Beginn einer Maßnahme vom Eingang von Fördermitteln oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Förderzusage abhängig gemacht werden. Der Sperrvermerk steht im Haushaltsplan und hat zur Folge, dass eine Bewilligung im Plan nicht von Beginn des Haushaltsjahres an gilt, sondern erst später nach Aufheben der Sperre. Im Vermerk selbst oder an anderer Stelle wird bestimmt, wer die Sperre aufheben kann; im Regelfall kann das die Verwaltung selbst (wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen), im Ausnahmefall kann dies dem Rat oder dem Finanz- oder Haushaltsausschuss vorbehalten sein. Zu unterscheiden ist der Sperrvermerk von der haushaltswirtschaftlichen Sperre, durch die im laufenden Haushaltsjahr Mittel gesperrt werden, die nach dem ursprünglichen Haushaltsplan hätten verwendet werden können. Zur weiteren Abgrenzung von anderen Instrumenten siehe auch Unechte Deckung."<ref>Quelle: http://kommunalwiki.boell.de/index.php/Sperrvermerk - abgerufen am 04.05.2016 um 14:40 Uhr</ref>
  • "Mit einem Sperrvermerk werden Ausgabetitel versehen, bei denen Ausgaben aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen (z. B. weil momentan noch nicht alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dies aber im Verlauf des Jahres zu erwarten ist.) Die Aufhebung einer Sperre bedarf der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, bei sog. „qualifizierten Sperren“ auch der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages."<ref>Quelle: https://www.bundeshaushalt-info.de/glossar.html - abgerufen am 04.05.2016 um 14:43 Uhr</ref>

Erläuterungen

Nach KommHV-Kameralistik § 15 Abs. 1 sind zu erläutern

...

6. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, z.B. Sperrvermerke, Zweckbindung von Einnahmen,

...

Die Erläuterungen können auch in einem Beiheft zum Haushaltsplan zusammengestellt werden. Im Haushaltsplan ist sodann bei den einzelnen Haushaltsstellen auf das Beiheft zu verweisen. (KommHV-Kameralistik § 15 Abs. 3)

Normen

Publikationen

Wikis

Fachbücher

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 Seite 156 f.

Presseberichte

Siehe auch

Fußnoten

<references/>